Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH hat Werbeschreiben versandt, in denen sie Verbraucher unter einer Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme auffordert. Die Bundesnetzagentur hat in diesem Monat Zwangsgelder in Höhe von 20.000 Euro pro Fall der Zuwiderhandlung bestimmt.
Einige Einzelheiten:
Briefe und Postkarten sind beispielsweise mit dem Betreff "DVB-T-Abschaltung erfordert Umstellung auf moderne TV-Versorgung" in auffälliger Aufmachung mit dem Hinweis "Wichtige Hinweise zu Anschlussdiensten in Ihrem Gebäude" versandt worden. Die Schreiben haben einen amtlichen Eindruck erweckt und sind zum Teil zusätzlich mit einem Stempel "Wiederholter Zustellversuch" gekennzeichnet gewesen. Anlass sei, so die Schreiben, eine angebliche "wichtige Neuerung der Telefon- und Internet-Technologie“. Die Werbung war persönlich adressiert. Erst aus dem Kleingedruckten ergab sich, dass die Adressen der Empfänger zur werblichen Ansprache von einem Dienstleister bezogen wurden.

Versehen mit einem Leitsatz hat der Bundesgerichtshof heute einen Beschluss vom 10. Januar bekannt gegeben, der routinemäßig beachtet werden sollte, Az. VI ZB 31/16: Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren.

Der Bundesgerichtshof hat der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Schutz nach § 12 Abs. 4 UWG verweigert, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass bei einer Belastung mit den Kosten aus dem vollen Streitwert eine erhebliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage eintritt; Beschlüsse vom 15.12.2016, Az.: I ZR 213/15 und I ZR 221/15.
Nach dem Bericht einer Anwaltskanzlei verwies der BGH auf die unterschiedlichen Auslegungen des § 12 Abs.4 in Rechtsprechung und Schrifttum:
Eine Meinung: Eine "Streitwertminderung" nach § 12 Abs. 4 UWG kommt nicht schon dann in Betracht, wenn sich eine Partei in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, so lange ihr etwa noch zumutbar sei, einen Kredit aufzunehmen.
Eine zweite Meinung: Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung geboten sei, weil diese ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig seien und deren Funktionsfähigkeit damit in besonderer Weise schützenswert sei.
Festgelegt hat sich der BGH offenbar nicht. Die beiden Fälle lassen jedoch nach dem Auslegungskriterium der Gleichbewertung des Gleichsinnigen darauf zurück schließen, dass bei Verbänden wie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nicht erfüllt sind.

Anmerkung
§12 Abs. 4 UWG legt fest:
(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Die Anordnung hat zur Folge, dass
1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

Das Amtsgericht München hat am 17.1.2017 unter dem Aktenzeichen VR 304 beschlossen:
Der ADAC darf aufgrund der Umstrukturierung und der erfolgten Auslagerung der kommerziellen Aktivitäten als gemeinnütziger Verein eingetragen bleiben.
Die Änderungen:
Kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, wurden in eine europäische Aktiengesellschaft, die ADAC SE und deren Tochtergesellschaften, ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst.

So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10.11.2016 entschieden. Verloren hat das Verfahren die Wettbewerbszentrale. Aktenzeichen: I ZR 29/15.
Die Begründung des Urteils:
Es muss die EU-Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) berücksichtigt werden. Die Folge: Die Bestimmungen zur Schaufensterwerbung regeln allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen hat. Sie legen jedoch nicht fest, dass überhaupt Preise auszuzeichnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkauf besonders beratungsintensiv ist oder nicht.
Der Kommentar der Wettbewerbszentrale:
Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwändige Verpflichtung. Der Verbraucher wird nach der BGH-Entscheidung jedoch nicht hinreichend informiert; und es fehlt die für einen Preiswettbewerb erforderliche Transparenz.

Weithin wird heute berichtet:
Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2017 entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unlauter handelt, wenn sie einem Dritten das Recht einräumt, für ihre Sendungen gleichnamige Druckerzeugnisse zu produzieren (Az.: I ZR 207/14 - ARD Buffet).
Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht veröffentlicht. Soweit über dieses Urteil bislang berichtet wird, argumentiert der BGH, der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei aufgrund seiner Entstehungsgeschichte über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der Verf. dieser Zeilen war in die Entstehung dieses 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags involviert. Er muss einwenden, dass sich die Entstehungsgeschichte anders darstellt, als sie der BGH offenbar seinem Urteil korrigierbar zugrunde legt.
Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Es ist deshalb eventuell möglich, dass auch zum Kern des Rechtsstreits noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Der Begriff
Wenn Grundstückseigentümer die Gräben zu Nachbargrundstücken ab und zu reinigen ( schlooten, auch schloten). Dieser Ausdruck wird im Nordwesten gebraucht, aber Gerichtsentscheidungen mit diesem Begriff muss man überall verstehen.
Der Fall
Eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland hatte einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von 22.000 Euro.
Die Rechtslage
Grundstückseigentümer müssen nicht nur den eigenen Garten in Ordnung bringen, sondern auch den Graben zum Nachbargrundstück reinigen, also "schlooten". Bei Schäden haften der Grundstückseigentümer und das mit dem "Schlooten" beauftragte Unternehmen als Gesamtschuldner. So entschieden hat das Landgericht Aurich und das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 3.11.2016 diese Ansicht bestätigt. Darauf hin haben die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen (Az.: 14 U 96/16).

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 20.10.2016 (B-4908/2014) entschieden:
Zwischen den beiden Marken GEO und "Geo Influence" besteht Verwechslungsgefahr, jedoch nur soweit gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen betroffen sind.
Begründung:
Die Wortmarke GEO kann selbst als Titel eines Magazins auch für Druckereierzeugnisse nur eine normale Kennzeichnungskraft beanspruchen, und dies nur dann, wenn der Markeninhaber sich auf eine durch jahrelange, intensive Verbreitung erworbene Verkehrsgeltung berufen kann.
Quelle: Auf diesen Fall weisen die neuesten INGRES NEWS 01/2017 des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz INGRES hin.

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Gemeinderat hätte zustimmen müssen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14.

Entschieden wurde für einen Paketzustelldienst. Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines angestellten Fahrers durch das Unternehmen ist kein Arbeitslohn und unterliegt daher entgegen einer bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht der Lohnsteuer; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016, Az.: 1 K 2470/14 L.
Die Begründung ist noch stärker als üblich für die Anwendung der Entscheidung auf andere Fallgruppen und eine Übernahmepflicht der Unternehmen von Bedeutung. Sie trifft auf viele Fälle zu: Es fließe den Mitarbeitern kein Arbeitslohn zu. Denn das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Die Fahrer hätten zwar die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Die Mitarbeiter werden sich zuhauf stark auf diese Ergänzung im Urteil berufen: Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.