Das Amtsgericht München hat am 17.1.2017 unter dem Aktenzeichen VR 304 beschlossen:
Der ADAC darf aufgrund der Umstrukturierung und der erfolgten Auslagerung der kommerziellen Aktivitäten als gemeinnütziger Verein eingetragen bleiben.
Die Änderungen:
Kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, wurden in eine europäische Aktiengesellschaft, die ADAC SE und deren Tochtergesellschaften, ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst.