Einige wichtige Links zur Grundnorm:
Weitere Ausführungen zur Grundnorm:
„Grundnorm" oder „Höchste Norm”
Hans Kelsen und insbesondere auch seine Nachfolger in der „Reinen Rechtslehre“ ordnen die von ihnen so bezeichnete „Grundnorm“ als „höchste Norm“ ein. Kelsen 2. Aufl. V Nr. 34, Seite 197: „Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet." Allein schon diese Bezeichnung „höchste Norm“ lässt zögerlich nachdenken. „Das Höchste“ kann schwerlich „den Grund“ bilden. Vgl. dazu auch die Falsifizierungsprobe „6.7.: Gegenprobe zur Grundnorm von Robert Schweizer gegen Hans Kelsens 'Reine Rechtslehre' und Hans Kelsens Grundnorm”. Siehe „Schweizer, Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit.“ (3. Auflage) ab Seite XLVI, Ziffer 6.7.
Hauptproblem der Rechtsphilosophie: Der dritte Weg
Zu den Hauptproblemen der Rechtsphilosophie und der Rechtsmethodik gehört gegenwärtig, den Weg „durch Naturrecht und Positivismus hindurch“ zu finden (so „Der dritte Weg“, Leitmotiv von Arthur Kaufmann, 1923- 2001, LMU München, Juristische Fakultät).
Die Grundnorm von Prof. Dr. Robert Schweizer soll einen solchen Weg aufzeigen: „Grundnorm“ als Erkenntnis-Beginn einer Kausalkette zur Geltungsbegründung von Normen.
Durchstoßen des herkömmlichen Denkens
Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhold Geimer aus der Juristischen Fakultät der LMU München hat bereits frühzeitig hervorgehoben: „Vor allem aber hat er [Schweizer] die Stenosen des herkömmlichen juristischen Denkens mit seinen grandiosen Forschungen über die Grundnorm durchstoßen.“ (Festschrift für Prof. Dr. Robert Schweizer, Hrsg. Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Heldrich als Rektor der LMU München).
Entstehung der Grundnorm
Robert Schweizer hat auf der Basis täglicher Praxis des Rechtsanwalts eine Grundnorm ermittelt, - ausgehend von Begriffen, nach denen die pluralistische Wirklichkeit als Sachverhalt rechtserheblich ist - wie erwähnt, die Grundnorm als Erkenntnis-Beginn einer Kausalkette zur Geltungsbegründung von Normen. Diese Grundnorm geht den Weg zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hindurch, wird man annehmen dürfen. Und es ergibt sich, dass dieser Weg nicht auf Normen beschränkt ist, bei deren Anwendung pluralistischer Sachverhalt rechtserheblich ist.
Martin Hirsch: Das gegenwärtige positivistische Denken und die Neigung zu gewissen juristisch-rabulistischen Kunststücken
Bundesverfassungsrichter und früherer Bundesinnenminister Martin Hirsch hat zum Ende seiner Zeit am BVerfG in einem Spiegel-Gespräch erklärt, 24.5.1981:
„Die Richter in der Weimarer Republik wollten ihren Kaiser Wilhelm wiederhaben und standen der Republik feindlich gegenüber. Dies alles gilt heute nicht mehr. Kaiser Wilhelm will niemand wiederhaben, und Hitler wünscht sich auch keiner zurück. Aber in ihrer konservativen Grundhaltung, in ihrem positivistischen Denken und in ihrer Neigung zu gewissen juristisch-rabulistischen Kunststücken hat sich nur wenig geändert, ein bißchen vielleicht, aber noch nicht genügend.“
Was Martin Hirsch im Interview erklärte, war und ist verallgemeinernd gemeint. Die nachfolgenden, alltäglichen Beispiele geben Martin Hirsch Recht.
Beispiel für die Interview-Äußerung Martin Hirschs: „Europäisches Verbraucherleitbild"
So wird heute in selten geradezu einstimmiger Meinung in unterschiedlichen Varianten ein "europäisches Verbraucherleitbild" vertreten. Wie etwa zur Frage der Verwechslungsgefahr bei zwei Marken zur Anwendung des Begriffes „Verkehrsauffassung”. Das europäische Verbraucherleitbild besagt - ein juristisch-rabulistisches Kunststück oder nicht?:
„Abzustellen ist darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.”
Diese Definition wird in geehrten wissenschaftlichen Schriften noch übertroffen. Robert Schweizer hat in einer veröffentlichten Festschrift eine solche Arbeit ausführlich besprochen.
Beispiel „normative Verkehrsauffassung“ und „Ist-Verkehrsauffassung"
Bundesverfassungsrichter Gerhart Baum würde wohl zustimmend nicken, wenn er Beispiele mit seitenlangen Ausführungen zur Verwechslungsgefahr in einem Markenrechtsstreit vorgelegt bekäme. Zustimmend nicken auf die Frage, „Ist mit positivistischem Denken und der Neigung zu gewissen juristisch-rabulistischen Kunststücken dies gemeint?” Wir haben öfters über seitenlange Urteile auf Basis des europäischen Verbraucherleitbilds mit der „normativen Verkehrsauffassung” an Stelle der „Ist-Verkehrsauffassung" und empirischer Ermittlung des Sachverhalts berichtet, vgl. Suchfunktion unserer Kanzlei.
Dezisionismus von 21.340 Richtern und anderen Entscheidern
Neueste Zahl: Zum Stichtag 31. Dezember 2018 gab es in Deutschland insgesamt etwa 21.340 Berufsrichter. Robert Schweizer hat vielfach beschrieben, begründet und gelehrt, dass jeweils Richter untereinender und jeweils die Bevölkerung oder andere Verkehrskreise untereinender unterschiedlich auffassen.
Repräsentative Umfragen von EuGH und BGH als Beweismittel anerkannt
Gerade auch deshalb sind sich der EuGH und der BGH sowie andere höchste Gerichte mit Recht einig, dass repräsentative Umfragen als Beweismittel anzuerkennen sind. In der Tat wird in der Praxis von erfahreren Instituten seit Jahrzehnten auch repräsentativ durch Befragen für Rechtsfragen empirisch ermittelt. Man braucht kein Hellseher zu sein, um zu wissen, dass die Künstliche Intelligenz dazu beitragen wird, repräsentative Daten noch schneller und preisgünstiger empirisch zu ermitteln.
Ergebnis
Folglich bedarf es erst recht einer Grundnorm.
Publikationen zur Rechtserheblichkeit der pluralistischen Wirklichkeit
Die nachfolgenden Publikationen belegen, dass in vielen, wenn nicht den meisten Rechtsbereichen in der Überzahl Begriffe verlangen, pluralistische Wirklichkeit als rechtserheblich anzuwenden.
1. Prof. Dr. Robert Schweizer, Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit – Durchschnittsleser, Presserecht, Verständiger Verbraucher, Wettbewerbsrecht, Wertvorstellungen, Grundnorm, VISTAS, Berlin, 1995 (3. Auflage 2000): https://books.google.de/books?id=KlTCZI5aq20C&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false
2. Das Verkehrsauffassungs-Recht: https://www.schweizer.eu/leistungen/beratungsfelder/verkehrsauffassungs-recht
3. Prof. Dr. Robert Schweizer, Helmut Quitt, Rechtstatsachenermittlung durch Befragen, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 1985: https://www.schweizer.eu/images/rechtstatsachenermittlung_schweizer_quitt.pdf
4. Prof. Dr. Robert Schweizer, Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht, in Festschrift für Prof. Dr. Dres. h.c. Hans Jürgen Sonnenberger, Verlag C.H. Beck, 2004, S. 885 - 898: https://www.schweizer.eu/images/Die_Bedeutung_der_pluralistischen_Wirklichkeit_inFestschrift Sonnenberger.pdf
5. Prof. Dr. Robert Schweizer, Die Evolution der Begriffsdefinitionen nach der Pluralität der Wirklichkeit – Das Europäische Verbraucherleitbild: Die halbe Weisheit – in Festschrift für Prof. Dr. Dr. Reinhold Geimer, Verlag C.H. Beck, 2002, S. 1073-1096. https://www.schweizer.eu/images/Die_Evolution_in_Geimer.pdf
6. Prof. Dr. Robert Schweizer, Compliance in einer wachsenden Krise des Rechts und der Ethik, in Liber Amicorum für Prof. Carl-Eugen Eberle. Nomos, 2012, S. 259 - 280. https://www.schweizer.eu/images/publikationen/nomos_2012_compliance_wachsende_krise.pdf
7. Prof. Dr. Robert Schweizer, Die "normative Verkehrsauffassung" - ein doppeltes Missverständnis; - Konsequenzen für das Leitbild des "durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers, GRUR, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2000, S. 923 ff. https://www.schweizer.eu/images/Doppeltes_Missverst%C3%A4ndnis.pdf
8. Prof. Dr. Robert Schweizer, Selbstkontrolle der Printmedien, in Festschrift für Prof. Günter Herrmann, Nomos, 2002, S. 121-179.https://www.schweizer.eu/images/Selbstkontrolle_der_Printmedien.pdf
9. Prof. Dr. Robert Schweizer, Empirische Kartellrechtsforschung, in Wettbewerb in Recht und Praxis, WRP 1975, 408 – 416: https://www.schweizer.eu/images/Empirische_Kartellrechtsforschung.pdf
10. Prof. Dr. Robert Schweizer, Empirische Rechtsforschung, Jahrbuch der Absatz- und Verbrauchsforschung, 1976, 386 – 421: https://www.schweizer.eu/images/Empirische_Rechtsforschung.pdf
11. Prof. Dr. Robert Schweizer, Demoskopie in der Rechtspraxis, Interview BVM inbrief 2002: https://www.schweizer.eu/images/inbrief_Demoskopie_in_der_Rechtspraxis.pdf
12. Prof. Dr. Robert Schweizer, Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Umfrageforschung, in 50 Jahre nach Weinheim Nomos 2002, Seiten 113-234: https://www.schweizer.eu/images/schweizer-rahmenbedingungen_der_umfrageforschung.pdf
13. Prof. Dr. Robert Schweizer, Die befragungstechnischen Fehlerquellen vollständig in 43 Paragraphen in DER SYNDIKUS, 3. bis 5. Ausgabe. https://www.schweizer.eu/images/Befragungs-_und_Formulierungstechnik.pdf
14. Prof. Dr. Robert Schweizer, Medien 2000 – Gesellschaftlicher Auftrag oder Auftrag der Gesellschafter, : https://www.schweizer.eu/images/Medien_2000.pdf
15. Von Verlagen veröffentlichte LMU München-Dissertationen insbesondere basierend auch auf Schweizers Univ.-Veranstaltungen zur: „Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht“ (Vorlesung „Angewandte Rechtssoziologie“; Seminar: „Rechtssoziologie“):
16. Weit mehr als hundert Anmerkungen zu Gerichtsurteilen mit markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen, meist unbestimmten Rechtsbegriffen, - einerseits mit oder aber andererseits meist unterlassener Berücksichtigung der pluralistischen Wirklichkeit. Auffindbar mit der Suchfunktion der Website der Kanzlei Prof. Schweizer, digitalisiert und seit dem Jahre 2002 regelmäßig übernommen durch die Fachzeitschrift Titelschutz-Journal mit spezieller Zielgruppe: im Marken-. Medien-, Urheber- sowie im IT-Recht Tätige.
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