So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10.11.2016 entschieden. Verloren hat das Verfahren die Wettbewerbszentrale. Aktenzeichen: I ZR 29/15.
Die Begründung des Urteils:
Es muss die EU-Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) berücksichtigt werden. Die Folge: Die Bestimmungen zur Schaufensterwerbung regeln allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen hat. Sie legen jedoch nicht fest, dass überhaupt Preise auszuzeichnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkauf besonders beratungsintensiv ist oder nicht.
Der Kommentar der Wettbewerbszentrale:
Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwändige Verpflichtung. Der Verbraucher wird nach der BGH-Entscheidung jedoch nicht hinreichend informiert; und es fehlt die für einen Preiswettbewerb erforderliche Transparenz.