Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesfinanzhof hat soeben auf zwei Urteile vom 30. November 2016 VI R 2/15 und VI R 49/14 aufmerksam gemacht:
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Die Urteile betreffen die Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat mit diesen Urteilen, so die Pressemitteilung, seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert.
Nun ist nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern es sind auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen.

Im entschiedenen Fall durfte der Arbeitgeber wegen der Angabe: „Freiberufler” jedoch nicht fristlos kündigen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 7.2.2017 - 12 Sa 745/16 - die sonst im Arbeitsleben anerkannten Grundsätze auch auf eine Ankündigung in der Online-Plattform für das Social-Networking Xing angewandt.
Der Fall
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Das LAG Köln hat jedoch schon mitgeteilt: Die Parteien - eine Steuerberaterkanzlei und ein Mitarbeiter - hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der eine mehrmonatige Auslauffrist vorsah. Kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bemerkte die Arbeitgeberin, dass ihr Mitarbeiter in seinem privaten Xing-Profil bereits angegeben hatte, als Freiberufler tätig zu sein. Der Name der Arbeitgeberin wurde im XING-Profil jedoch weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt und unter der XING-Rubrik "Ich suche" wurde von dem Mitarbeiter nicht angegeben, dass freiberufliche Mandate gesucht werden. Dennoch kündigte die Kanzlei fristlos. Sie argumentierte aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des Netzwerks sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben habe und Mandanten abwerben wollte.
Die Urteilsbegründung
Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Grenze wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann, so das LAG, bei der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei "Freiberufler", nicht angenommen werden, wenn keine weiteren Umstände hinzu kommen.

So fragt der junge Sohn. Der Vater kennt sich aus und schult seinen Sohn fürs Leben: „Reine Formsache. Auch Boxer machen das so vor einem Kampf.”
Quelle: Angelehnt an einen Leser-Witz von Heidi Bartsch in FREIZEIT SPASS 6/2017.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem vor einer Woche bekannt gegebenen Urteil vom 18.11.2016 - Az.: 11 U 17/16 - dargelegt:
Es ist für den Bereich geschlossener Ortschaften anerkannt, dass eine Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt. Vereinzelte Glättestellen reichen nicht aus. Zunächst sind die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen; erst dann weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.
Außerhalb geschlossener Ortslagen müssen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen bestreut werden. Auf wenig befahrenen Straßen besteht deshalb grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann.
Der Fall
Das Oberlandesgericht Hamm hat nach diesen Grundsätzen für den nachfolgend geschilderten Fall eine Haftung der Gemeinde verneint.
Eine Frau hatte eine wenig befahrene und außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Straße befahren, die einige Häuser mit circa 40 Bewohnern an das allgemeine Straßennetz anschließt. Aufgrund bestehender Glatteisbildung verlor sie auf der bergab und kurvig verlaufenden Straße die Kontrolle über das Fahrzeug. Es kam von der Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb auf der Seite liegen.
Ein bis zwei Stunden vor dem Unfall hat eine andere Fahrerin beim zuständigen Straßenreinigungsamt angerufen, die Glättebildung auf der Straße gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte. Die Gemeinde hatte dennoch am gesamten Unfalltag keinen Winterdienst durchgeführt. Für die Gemeinde gab es - so die Fallschilderung des Gerichts - trotz des Anrufs keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass es einem aufmerksamen und vorsichtigen Benutzer der Straße nicht mehr möglich sein würde, die Straße ohne Schaden zu nutzen und den Gefahrenstellen auszuweichen

Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16.

Der Bundesgerichtshof hat in einem vor einer Woche bekannt gegebenen Urteil vom 9.12.2016, Az.V ZR 231/15, erneut beklagt, dass mitunter Gerichte allein schon den Sachverhalt so unkorrekt darstellen, dass man sie nicht einmal in der nächsten Instanz prüfen kann.
Wörtlich führt der BGH in seinem Urteil aus:
„Eine revisionsrechtliche Prüfung ist nicht möglich, wenn tatbestandliche Darstellungen in dem Berufungsurteil oder in dem Zurückweisungsbeschluss völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Berufungsurteil bzw. der Zurückweisungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 15)”...
Anmerkungen:
Der BGH legt in seiner Urteilsbegründung selbstverständlich auch dar, warum das vorinstanzliche Gericht diese Anforderungen krass missachtet hat:
„Von welchen tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts das Berufungsgericht ausgegangen ist, lässt sich dem Zurückweisungsbeschluss nicht entnehmen. Er enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch zumindest eine Bezugnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Eine solche kann nicht in dem Eingangssatz 'Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage' gesehen werden. Damit wird allein das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch das Berufungsgericht mitgeteilt; er besagt aber nichts darüber, auf welchen tatsächlichen Feststellungen dieses Ergebnis beruht.”
Zu den Vorinstanzen gibt der BGH an:
LG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2015 - 102 O 1254/13 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 22.09.2015 - 27 U 1523/15”

Eine unaufgefordert unterbreitete Zusage, darf nach Ablauf der Probephase nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag umgewandelt werden. Eine solche Geschäftspraxis ist unlauter. So das Landgericht Limburg an der Lahn unter dem Aktenzeichen Az: 5 O 30/16.
Der Fall
Eine Agentur hatte Verbraucher unaufgefordert ein Schreiben zugesandt und versprochen, sie seien über ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für drei Monate kostenlos versichert. Dieses kostenlose Versicherungspaket sollte - der alte Trick - in eine kostenpflichtige Versicherung mit einer Laufzeit von 12 Monaten übergehen, sofern die Angeschriebenen nicht bis zu sechs Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase mitteilen, dass nicht verlängert werden solle.

Beck Aktuell und Andere berichten soeben:
Das Amtsgericht Hannover hat einen Asylbewerber, der (diesen Sachverhalt hat das Gericht offenbar als jedenfalls erwiesen angenommen) mit sieben falschen Identitäten zu Unrecht 21.700 Euro kassiert hat (dieser Sachverhalt wurde offenbar als jedenfalls erwiesen angenommen), zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Zudem muss der 25-jährige Sudanese 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, urteilte das Gericht am 6.2.2017.
Der Rechtsanwalt begründete das Verhalten seines Klienten so, wie man es oft hört. Sein Mandant habe mit dem Geld seine erkrankten Eltern in der Heimat unterstützen wollen und dazu bei den Behörden in mehreren Städten die verschiedene Identitäten angegeben.
In dem Bericht wird ergänzt:
Der Prozess war der erste in Niedersachsen nach Bekanntwerden von mehr als 300 Verdachtsfällen, in denen sich Flüchtlinge Unterstützung mit Mehrfachidentitäten erschlichen haben sollen.
Laut Innenministerium hat es in Niedersachsen flächendeckend solche Fälle gegeben. Kassiert wurden jedenfalls mehrere Millionen Euro, so wird geschätzt. Alleine am Amtsgericht Hannover sind drei weitere Prozesse terminiert, in einem Fall soll der Angeklagte knapp 60.000 Euro zu Unrecht kassiert haben.
Zur Dunkelziffer wird nichts erwähnt!
Anmerkung:
Das strafrechtliche Schrifttum erklärt: Bei Freiheitsstrafen über 12 Monaten bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Prognose günstig ist und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen. Ob im entschiedenen Verfahren diese Voraussetzungen letztlich nur mit der Erklärung des Rechtsanwalts (Geld zur Unterstützung der kranken Eltern) bejaht wurden, ist nicht bekannt.

Der Bergisch-Gladbacher populären Karnevalsparty "Nacht der Nächte" hat der BFH in einem gestern veröffentlichten Urteil das für die Brauchtumspflege geltende Steuerprivileg versagt. Anstelle von 7% Umsatzsteuer gilt für die alljährliche Kostümparty der Regelsatz von 19%. (Az.: V R 53/15)
Begründung:
“Musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern“ reichen nicht aus. Eine Karnevalsparty muss durch “Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt sein. Negativ wirkt sich aus, dass es auch nicht begünstigte, konkurrierende Kostümpartys kommerzieller Veranstalter gibt.
Der Vorsitzende der Karnevalsgesellschaft kommentiert: “Wir haben versucht, den schmalen Grat zwischen der traditionellen Pflege des Brauchtums und einer zeitgemäßen Veranstaltung zu gehen.“

Zur Zeit wird über die von Parship beanspruchten Widerrufskosten vielfach gestritten. So rät die Verbraucherzentrale Hamburg ehemaligen Kunden, von denen die Online-Partnervermittlung Parship trotz fristgerechten Widerrufs des Vertrags Wertersatz für genutzte Kontakte verlangt, nichts an Parship zu zahlen. Sie hält den geforderten Wertersatz für rechtswidrig, weil dieser Kunden davon abhalten könne, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Parship verlangt bei Vertragswiderruf einen Wertersatz von bis zu drei Vierteln des Jahresabopreises.
Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass das Amtsgericht Hamburg in den letzten Monaten oftmals Parship verpflichtet habe, Geld an ehemalige Kunden zurückzuzahlen. Die Spanne reicht, so die Verbraucherzentrale, von kleineren Beträgen um die 20 Euro bis hin zu höheren Summen von mehreren hundert Euro, die zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% von der Partnervermittlung beglichen werden müssten. Darüber hinaus habe Parship die Anwalts- und Gerichtskosten für die Verfahren in diesen Fällen komplett tragen müssen.