Im entschiedenen Fall durfte der Arbeitgeber wegen der Angabe: „Freiberufler” jedoch nicht fristlos kündigen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 7.2.2017 - 12 Sa 745/16 - die sonst im Arbeitsleben anerkannten Grundsätze auch auf eine Ankündigung in der Online-Plattform für das Social-Networking Xing angewandt.
Der Fall
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Das LAG Köln hat jedoch schon mitgeteilt: Die Parteien - eine Steuerberaterkanzlei und ein Mitarbeiter - hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der eine mehrmonatige Auslauffrist vorsah. Kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bemerkte die Arbeitgeberin, dass ihr Mitarbeiter in seinem privaten Xing-Profil bereits angegeben hatte, als Freiberufler tätig zu sein. Der Name der Arbeitgeberin wurde im XING-Profil jedoch weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt und unter der XING-Rubrik "Ich suche" wurde von dem Mitarbeiter nicht angegeben, dass freiberufliche Mandate gesucht werden. Dennoch kündigte die Kanzlei fristlos. Sie argumentierte aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des Netzwerks sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben habe und Mandanten abwerben wollte.
Die Urteilsbegründung
Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Grenze wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann, so das LAG, bei der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei "Freiberufler", nicht angenommen werden, wenn keine weiteren Umstände hinzu kommen.