Der Bergisch-Gladbacher populären Karnevalsparty "Nacht der Nächte" hat der BFH in einem gestern veröffentlichten Urteil das für die Brauchtumspflege geltende Steuerprivileg versagt. Anstelle von 7% Umsatzsteuer gilt für die alljährliche Kostümparty der Regelsatz von 19%. (Az.: V R 53/15)
Begründung:
“Musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern“ reichen nicht aus. Eine Karnevalsparty muss durch “Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt sein. Negativ wirkt sich aus, dass es auch nicht begünstigte, konkurrierende Kostümpartys kommerzieller Veranstalter gibt.
Der Vorsitzende der Karnevalsgesellschaft kommentiert: “Wir haben versucht, den schmalen Grat zwischen der traditionellen Pflege des Brauchtums und einer zeitgemäßen Veranstaltung zu gehen.“