Der Bundesgerichtshof hat in einem vor einer Woche bekannt gegebenen Urteil vom 9.12.2016, Az.V ZR 231/15, erneut beklagt, dass mitunter Gerichte allein schon den Sachverhalt so unkorrekt darstellen, dass man sie nicht einmal in der nächsten Instanz prüfen kann.
Wörtlich führt der BGH in seinem Urteil aus:
„Eine revisionsrechtliche Prüfung ist nicht möglich, wenn tatbestandliche Darstellungen in dem Berufungsurteil oder in dem Zurückweisungsbeschluss völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Berufungsurteil bzw. der Zurückweisungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 15)”...
Anmerkungen:
Der BGH legt in seiner Urteilsbegründung selbstverständlich auch dar, warum das vorinstanzliche Gericht diese Anforderungen krass missachtet hat:
„Von welchen tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts das Berufungsgericht ausgegangen ist, lässt sich dem Zurückweisungsbeschluss nicht entnehmen. Er enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch zumindest eine Bezugnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Eine solche kann nicht in dem Eingangssatz 'Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage' gesehen werden. Damit wird allein das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch das Berufungsgericht mitgeteilt; er besagt aber nichts darüber, auf welchen tatsächlichen Feststellungen dieses Ergebnis beruht.”
Zu den Vorinstanzen gibt der BGH an:
LG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2015 - 102 O 1254/13 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 22.09.2015 - 27 U 1523/15”