Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem vor einer Woche bekannt gegebenen Urteil vom 18.11.2016 - Az.: 11 U 17/16 - dargelegt:
Es ist für den Bereich geschlossener Ortschaften anerkannt, dass eine Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt. Vereinzelte Glättestellen reichen nicht aus. Zunächst sind die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen; erst dann weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.
Außerhalb geschlossener Ortslagen müssen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen bestreut werden. Auf wenig befahrenen Straßen besteht deshalb grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann.
Der Fall
Das Oberlandesgericht Hamm hat nach diesen Grundsätzen für den nachfolgend geschilderten Fall eine Haftung der Gemeinde verneint.
Eine Frau hatte eine wenig befahrene und außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Straße befahren, die einige Häuser mit circa 40 Bewohnern an das allgemeine Straßennetz anschließt. Aufgrund bestehender Glatteisbildung verlor sie auf der bergab und kurvig verlaufenden Straße die Kontrolle über das Fahrzeug. Es kam von der Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb auf der Seite liegen.
Ein bis zwei Stunden vor dem Unfall hat eine andere Fahrerin beim zuständigen Straßenreinigungsamt angerufen, die Glättebildung auf der Straße gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte. Die Gemeinde hatte dennoch am gesamten Unfalltag keinen Winterdienst durchgeführt. Für die Gemeinde gab es - so die Fallschilderung des Gerichts - trotz des Anrufs keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass es einem aufmerksamen und vorsichtigen Benutzer der Straße nicht mehr möglich sein würde, die Straße ohne Schaden zu nutzen und den Gefahrenstellen auszuweichen