Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Ausschluss digitaler Zeitungen und Zeitschriften sowie elektronisch gelieferter E-Books von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG ist rechtswirksam; Urteil vom 7.3.2017, Az.: C-390/15.
Die Begründung: Für alle elektronischen Dienstleistungen soll es zur Vereinfachung keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz geben.
Anmerkung
Wenn die Begründung Methode wird, was zu befürchten ist, dann wird es mit dem Recht in Europa noch schlimmer. Es reicht schon jetzt mit dem „Europäischen Verbraucherleitbild” und anderen grundsätzlichen Entscheidungen.
1. Das Beispiel: Europäisches Verbraucherleitbild
So muss in der EU zur Verkehrsauffassung im Einzelfall grundsätzlich darauf abgestellt werden, wie ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher” auffasst. Nur, niemand auf dieser Welt kann jeweils wissen, wie der „durchschnittliche ... Durchschnittsverbraucher” auffasst; selbst die Richter nicht. Ehe der EuGH so geurteilt hat, war die deutsche Rechtsprechung bereits sehr viel weiter fortgeschritten. Siehe zu Einzelheiten und Konsequenzen links in der Suchfunktion unter den Suchworten „Verkehrsauffassung” und „richterlicher Dezisionismus” sowie ausführlich: Schweizer, Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit, 3. Aufl.(2000); vergriffen, jedoch vollständig nachlesbar bei Google Books.
2. Und nun die Begründung gegen die öffentliche Aufgabe der (auch elektronischen) Presse:
Nach umfangreichen allgemeinen Ausführungen, welche nicht auf die öffentliche Aufgabe der Presse eingehen und für sehr viele Themen zumindest des Steuerrechts angewandt werden können, erklärt der EuGH in Rn 66 seiner Entscheidung):
„Würde man den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie es bei der Lieferung solcher Bücher auf jeglichen physischen Trägern zulässig ist, würde die Kohärenz der gesamten vom Unionsgesetzgeber angestrebten Maßnahme beeinträchtigt, die darin besteht, alle elektronischen Dienstleistungen von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszunehmen.”
Mit anderen Worten: Wenn die öffentliche Aufgabe der Presse unbeachtet bleibt, ist es einfacher (auch für den EuGH) und rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Aber es ist noch nicht aller Tage Abend
Die beschriebenen grundsätzlichen Bedenken werden zwar bestehen bleiben, aber die Verlage dürfen auf ein günstigeres Ergebnis hoffen. Das Loch soll geflickt werden. Die Europäische Kommission hat bereits im Dezember 2016 eine Reform der Mehrwertsteuer-Regeln angekündigt. In diesem Rahmen soll es auch den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, ihre Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen wie E-Books und Online-Zeitungen zu senken. Mit diesen Legislativvorschlägen wird sich nun das Europäische Parlament befassen.

Aus Humor FREIZEIT SPASS 2/2017:
„Herr Meier sitzt mit seiner Gattin am Mittagstisch und rechtfertigt sich: 'Nein, Liebling, ich habe Deine Kochkünste nicht kritisiert. Ich meinte doch nur, dass wir den einzigen Hund im Ort haben, der am Tisch nicht bettelt.' ”

Das überall besprochene, gestern vom Bundesgerichtshof im Volltext bekannt gegebene Urteil „ARD Buffet” vom 26.1.2017, Az.: I ZR 207/14, hilft nebenbei klagenden Anwälten, indem es in der Begründung ausführt:
Die mangelnde Bestimmtheit des Hauptantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 17 = WRP 2016, 35 - Delta-methrin I, jeweils mwN).

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 27.2.2017 entschieden, es sei Volkswagen wegen Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar einen 30-jährigen Mitarbeiter aus der Wolfsburger „Islamistenzelle” weiter zu beschäftigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkungen
1. Arbeitsrechtler und Personalverantwortliche wissen, dass einem erheblichen Teil der Kündigungen in Wirklichkeit zugrunde liegt, dass das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter zerrüttet ist; oft mangels Vertrauen. In der Praxis hilft immerhin schon etwas, wenn der Fall in die Gruppe: „Zerrüttung” als Kündigungsgrund überhaupt gedacht und eingeordnet wird.
2. Kündigungen scheitern vor Gericht häufig bereits daran, dass der Arbeitgeber eine mögliche Abmahnung unterlässt.
Das heißt für diese Fälle: Es muss möglichst frühzeitig miteinander gesprochen und notfalls abgemahnt werden.
3. Es muss abgewogen werden, ob die von der Rechtsprechung angenommene Grenze zur Zerrüttung überschritten ist.
4. Das VW-Beispiel und ein zweites Braunschweiger Urteil veranschaulichen, wie schwierig die Abwägung und der erforderliche Sachvortrag sind:
Im Volkswagen-Fall, bei dem die Grenze überschritten war, soll der Angestellte Kollegen im VW-Werk bedroht haben. Volkswagen bot ihm einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 50.000 Euro an. Der Angestellte lehnte ab. Der Mann hatte bereits Ende 2014 nach Syrien ausreisen wollen, war aber am Flughafen Hannover gestoppt worden. Die Behörden zogen rechtmäßig seinen Reisepass ein.
In einem ähnlichen Fall hatte das Arbeitsgericht Braunschweig dagegen die Kündigung eines Arbeiters von Salzgitter Flachstahl für unwirksam erklärt. Das Unternehmen hatte durch einen mutmaßlichen Salafisten seinen Betriebsfrieden gefährdet gesehen. Im Prozess im Dezember wollte es zum Schutz der Belegschaft aber keine Beweise für ein Fehlverhalten vorlegen.

Nach der Wiedervereinigung durften Juristen, auch wenn sie zuvor mangels Note in den Justizdienst nicht aufgenommen wurden und sich in Anwaltskanzleien nicht bewährten oder überhaupt keine geeignete Stelle fanden, an Gerichten im Osten die Richterlaufbahn einschlagen.
Nun stehen Juristen erneut vor einer ähnlichen Situation. Der Deutsche Richterbund warnt vor drohender Personalnot an den Gerichten in Ostdeutschland infolge der anstehenden Pensionierungswelle. Die Begründung:
Viele Richter seien mittlerweile 60 Jahre und älter und stünden in den nächsten Jahren vor dem Ruhestand. Stark betroffen sei der Osten, weil viele Richter nach der Wiedervereinigung 1990 zeitgleich ihren Dienst angetreten hätten.

Ein Mann hatte sich versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen und hat einen Schlüsseldienst gerufen. Innerhalb nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gemäß § 291 StGB an.
Der Schlüsseldienstbetreiber wurde frei gesprochen. Ein Ausgesperrtsein reicht - das ist das juristisch Interessante - allein nicht aus, um eine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands (§ 291 StGB) zu begründen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16.
Anmerkung
Das ist der strafrechtliche Teil. Zivilrechtlich muss sich ein Ausgesperrter weigern zu zahlen oder den Schlüsseldienstbetreiber klaglos stellen, also - nach seinen Vorstellungen - angemessen vergüten. Der Rest muss dann vor dem Amtsgericht ausgestritten werden. So verlieren alle; selbst die Anwälte, falls Anwälte beauftragt werden und das Mandat annehmen (müssen).

Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. So entschieden hat der der Gerichtshof der Europäischen Union gestern, 2.3.2017, Az.: C-568/15.
Begründung:
Ein höherer Tarif könnte Verbraucher davon abhalten, Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, wie ihre Rechte auf Gewährleistung, geltend zu machen oder Rechtsgeschäfte zu widerrufen.
Warum dürfen sich die Verbraucher nur bedingt freuen?
a. Der „worst case”:
Das Urteil des EuGH geht nun zurück an das Landgericht Stuttgart. Die Stuttgarter Richter müssen deutsches Recht auf Grundlage des EU-Rechts auslegen, also nach der Entscheidung des EuGH. Falls dem Gericht dies nicht gelingt, muss der deutsche Gesetzgeber das geschriebene deutsche Recht im Sinne des europäischen Rechts ändern. Spätestens wenn das deutsche Recht angepasst wurde, müssen alle Unternehmen die Konsequenzen ziehen. Theoretisch dauert diese Anpassung zwei bis drei Jahre.
b. Aber: Voraussichtlich werden die meisten deutschen Unternehmen gleich reagieren, - zumal sie überlegen müssen, ob sie nicht aus geschäftspolitischen oder aus juristischen Gründen reagieren sollten. Aus juristischen Gründen deshalb, weil alle Verträge nach Treu und Glauben anzuwenden sind und sich Unternehmer am Ende sogar strafbar machen können; denn klar ist: Die Unternehmer dürfen ihre Kunden grundsätzlich nicht darüber täuschen, die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendienst-Telefonnummer dürften höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.

Gleich vier Parallelentscheidungen hat das Bundesarbeitsgerichts getroffen und nun verknüpft bekannt gegeben: Urteil des 2. Senats vom 26.1.2017 - 2 AZR 508/15 -, Urteil des 2. Senats vom 26.1.2017 - 2 AZR 513/15 -, Urteil des 2. Senats vom 26.1.2017 - 2 AZR 514/15 - Urteil vom 22.9.2016, 2 AZR 509/15.

Der Fall
Die beklagte Arbeitgeberin reduzierte die Anzahl der sechs Betriebsstätten auf zwei. Sie erklärte gegenüber den Mitarbeitern der reduzierten Betriebsstätten eine Änderungskündigung mit einem Angebot auf Fortsetzung der Arbeit in einer verbleibenden Betriebsstätte. Im Arbeitsvertrag war vereinbart worden:
Derzeitiger Dienstsitz s.o.
Das BAG liest aus dieser Zeile:
Aus Sicht eines verständigen, objektiven Vertragspartners kann dies ... nur die im Rubrum in Bezug genommene Adresse in E sein.

Die rechtliche Würdigung
Mit „Derzeitiger“ hat sich die Beklagte ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung des Dienstsitzes vorbehalten. Ein verständiger Vertragspartner kann diese Regelung nicht als eine dauerhafte Fixierung des Beschäftigungsorts verstehen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die eine Betriebsstätte in E unterhielt. Vielmehr kann die Bezugnahme auf die Adresse ihres einzigen Standorts verbunden mit der Beschränkung „Derzeitiger“ objektiv nur so verstanden werden, dass eine Veränderung des gegenwärtigen Arbeitsorts möglich sein soll.
Folglich muss der Mitarbeiter in einer weiterhin betriebenen Betriebsstätte arbeiten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Zwecke der Änderung des Beschäftigungsorts der Klägerin war demnach unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.

Welcher Mitarbeiter versteht das Ergebnis? Der Mitarbeiter gewinnt den Kündigungsschutzprozess. Aber das Ziel des Kündigungsschutzprozesses erreicht nicht er, sondern der Arbeitgeber.

Die Weiche in Richtung „juristische Tätigkeit” ist gestellt. Ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 25.11.2016 – 1 AGH 50/16 – bildet ein Beispiel dafür, wie unverhofft es bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt neue Probleme geben kann.
In den Urteilsgründen stellt der AGH Hamm sowohl auf den Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes ab: § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO verlangt, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich „tätig“ ist. Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt, so der AGH, nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten „Tätigkeiten“ und Merkmale geprägt und der Jurist nicht von seiner im Vertrag festgelegten Tätigkeit freigestellt ist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO n.F. stelle auf eine „tätigkeitsbezogene“ Definition des Syndikusrechtsanwalts ab.

Anmerkung:
§ 46 BRAO bestimmt (Hervorhebungen vom Verf.):
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 09. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 entschieden.
Der Fall:
Der Gesetzgeber hatte ein Gesetz zurückgenommen und damit den angegriffenen Gesetzesakt beseitigt. Über eine eingelegte Verfassungsbeschwerde war demnach nicht mehr zu urteilen. Offenkundig waren den Beschwerdeführern hohe Kosten entstanden.
Das BVerfG hat leitsatzartig ausgeführt:
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eines Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>).