Ein Mann hatte sich versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen und hat einen Schlüsseldienst gerufen. Innerhalb nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gemäß § 291 StGB an.
Der Schlüsseldienstbetreiber wurde frei gesprochen. Ein Ausgesperrtsein reicht - das ist das juristisch Interessante - allein nicht aus, um eine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands (§ 291 StGB) zu begründen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16.
Anmerkung
Das ist der strafrechtliche Teil. Zivilrechtlich muss sich ein Ausgesperrter weigern zu zahlen oder den Schlüsseldienstbetreiber klaglos stellen, also - nach seinen Vorstellungen - angemessen vergüten. Der Rest muss dann vor dem Amtsgericht ausgestritten werden. So verlieren alle; selbst die Anwälte, falls Anwälte beauftragt werden und das Mandat annehmen (müssen).