Das Arbeitsgericht Braunschweig hat in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 27.2.2017 entschieden, es sei Volkswagen wegen Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar einen 30-jährigen Mitarbeiter aus der Wolfsburger „Islamistenzelle” weiter zu beschäftigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkungen
1. Arbeitsrechtler und Personalverantwortliche wissen, dass einem erheblichen Teil der Kündigungen in Wirklichkeit zugrunde liegt, dass das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter zerrüttet ist; oft mangels Vertrauen. In der Praxis hilft immerhin schon etwas, wenn der Fall in die Gruppe: „Zerrüttung” als Kündigungsgrund überhaupt gedacht und eingeordnet wird.
2. Kündigungen scheitern vor Gericht häufig bereits daran, dass der Arbeitgeber eine mögliche Abmahnung unterlässt.
Das heißt für diese Fälle: Es muss möglichst frühzeitig miteinander gesprochen und notfalls abgemahnt werden.
3. Es muss abgewogen werden, ob die von der Rechtsprechung angenommene Grenze zur Zerrüttung überschritten ist.
4. Das VW-Beispiel und ein zweites Braunschweiger Urteil veranschaulichen, wie schwierig die Abwägung und der erforderliche Sachvortrag sind:
Im Volkswagen-Fall, bei dem die Grenze überschritten war, soll der Angestellte Kollegen im VW-Werk bedroht haben. Volkswagen bot ihm einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 50.000 Euro an. Der Angestellte lehnte ab. Der Mann hatte bereits Ende 2014 nach Syrien ausreisen wollen, war aber am Flughafen Hannover gestoppt worden. Die Behörden zogen rechtmäßig seinen Reisepass ein.
In einem ähnlichen Fall hatte das Arbeitsgericht Braunschweig dagegen die Kündigung eines Arbeiters von Salzgitter Flachstahl für unwirksam erklärt. Das Unternehmen hatte durch einen mutmaßlichen Salafisten seinen Betriebsfrieden gefährdet gesehen. Im Prozess im Dezember wollte es zum Schutz der Belegschaft aber keine Beweise für ein Fehlverhalten vorlegen.