Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das soeben bekannt gegebene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 2016 II R 21/14 betrifft einen Ausnahmefall, nämlich: Ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entsteht in diesem Ausnahmefall die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also - anders als sein eigener Erbe - die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.

Am 9. März haben wir an dieser Stelle kritisch über ein neues Urteil des EuGH berichtet: "Der Ausschluss digitaler Zeitungen und Zeitschriften sowie elektronisch gelieferter E-Books von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG soll rechtswirksam sein; Urteil vom 7.3.2017, Az.: C-390/15."
Nun wird berichtet:
Es besteht in der EU ein breiter Konsens, die für gedruckte Publikationen gewährten Ermäßigungen auch auf die elektronischen Versionen zu übertragen, sagte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) am 21.03.2017 in Brüssel nach einem Treffen mit seinen EU-Kollegen. "Ich glaube, dass wir das jetzt auch schnell umsetzen können.“
Quelle: Beck Aktuell.

So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Beschluss vom 21.3.2017, Az.: 3 L 293/17.NW.
Begründung:
Eine Maßnahme nach § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 FeV muss auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Es ist deshalb genau zu begründen, warum die Behörde für diesen Einzelfall aus besonderen Gründen annimmt, dass er erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abweicht. Im entschiedenen Fall fehlt eine solche Begründung und deshalb durfte konsequenterweise die Fahrerlaubnis nicht (nach § 11 FeV) entzogen werden.

Erläuterung:
Das Gericht entschied, wie alle Gerichte, nach den konkurrierenden § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 Fahrerlaubnis-VO-FeV und § 4 Abs. 5 StVG. Es lehnte es ab, in diesem Fall § 11 FeV anzuwenden. Nach § 4 StVG durfte die Fahrerlaubnis jedoch nicht entzogen werden.

Der Wortlaut der maßgeblichen Normen
§ 11 FeV bestimmt:
Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
..... 4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, ...
§ 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes legt dagegen das Punktesystem fest:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
1.... Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; 2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; 3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nach § 622 Abs. 3 BGB, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wurde jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, gilt in der Regel die längere Frist auch schon für die Probezeit. So entschieden hat das das Bundesarbeitsgricht in einem Urteil vom 23.3.2017 (Az.: 6 AZR 705/15).
Aus der Begründung:
Die - vorformulierten - arbeitsvertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus dieser Sicht ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Vertrags allein die nachlesbare Bestimmung maßgeblich.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 08.03.2017 (Az.: 3 K 617/16.MZ) gegen einen Nachbarn entschieden:
Eine Baulast, die die Inanspruchnahme von Abstandsflächen durch einen Nachbarn ermöglicht, vermittelt dem begünstigten Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht. Der begünstigte Nachbar kann sich deshalb grundsätzlich nicht erfolgreich gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen kann.
Der Fall
Zugunsten des Grundstücks des Nachbarn war für eine Teilfläche der angrenzenden Liegenschaft eine Baulast zur Inanspruchnahme für Abstandsflächen in das Baulastverzeichnis eingetragen worden; und zwar im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück des (klagenden) Nachbarn. Die Baugenehmigung erlosch Ende 1996, ohne dass das Bauvorhaben verwirklicht worden war. Auf Antrag des Nachbarn erklärte die Bauaufsichtsbehörde im Mai 2015 den Verzicht auf die Abstandsflächenbaulast und löschte sie im Baulastverzeichnis.
Begründung
Es bestehe mangels Ausführung des Bauvorhabens kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast. Der benachteiligte Nachbar könne erfolgreich einen Verzicht beanspruchen. Sonst würde er unverhältnismäßig durch eine nicht mehr notwendige Baulast beschränkt.

Nun hat der Presserat presse-ethisch entschieden. Am 8.6.2008 haben wir an dieser Stelle bereits über eine gleiche Entscheidung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg berichtet. Nun hat der Presserat im Rahmen seiner Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 21., 22. und 23. März 2017 eine Rüge ausgesprochen.
Der Fall
In einer Pressemitteilung führt der Presserat aus:
Eine Zeitschrift hatte eine 4-seitige Textanzeige veröffentlicht, die eng an das Layout der redaktionellen Beiträge angelehnt war. Lediglich auf der ersten Seite war die Werbung mit dem Hinweis 'Promotion' gekennzeichnet.
Der Spruch des Presserats
Die Bezeichnung 'Promotion' ist kein presseethisch akzeptables Synonym für den Hinweis 'Anzeige'. Die Anzeige erfüllte somit nicht die Anforderungen der Richtlinie 7.1 Pressekodex, in der es heißt, dass bezahlte Veröffentlichungen so gestaltet sein müssen, dass sie für den Leser als Werbung erkennbar sind.”
Die gesetzliche Regelung
Ethik und Gesetz sind bekanntlich zu unterscheiden. Der Presserat entscheidet nach dem Pressekodex, der Berufsethik der Presse. Gesetzlich ergibt sich in diesem Fall das gleiche Urteil. Die Landespressegesetze bestimmen nämlich insoweit in gleichem Sinne:
„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.”

Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut zu Patientenverfügungen so entschieden, dass nur noch Spezialisten rechtswirksam formulieren können, nämlich:
Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Entschieden hat das Landgericht Frankfurt am Main vorgestern, am 22. März 2017. Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. Wir werden es schnellstmöglich bekannt geben.
Der frühere DFB-Präsident Zwanziger hatte 25.000 Euro eingeklagt, weil die Staatsanwaltschaft in den Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung gegen ihn sowie die früheren DFB-Funktionäre Wolfgang Niersbach und Horst R. Schmidt regelmäßig die Medien informiert hat.
Der Vorsitzende Richter Christoph Hefter sieht zwar ein "Leck“ bei der Staatsanwaltschaft und bejaht eine Rechtsverletzung. Er verneint jedoch, dass Zwanziger in seinen Rechten verletzt wurde. Seit der Antike unterscheiden die Juristen feinsinnig und "geschickt"diese beiden Themen.

Der Presserat hat gestern die Richtlinie 12.1. zum Pressekodex zeitgemäß und praktisch entwickelt. Diese Richtlinie stellt nun fest:
Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Ansprechpartnerin
Anmerkungen
1.
Es vergeht keine Beschwerdeausschutz-Sitzung, in welcher Ziff. 12 des Pressekodex und diese Richtlinie 12.1 keine Bedeutung erlangten. Der Beschwerde-Ausschuss 3 (Datenschutz) bildet naturgemäß eine Ausnahme. Mitunter hatte der Zentralrat der Sinti und Roma im Paket 30 Beschwerden und mehr eingereicht. Nun hat sich das Schwergewicht verändert, wie sich jeder denken kann.
2.
Der Presserat hat ebenfalls gestern mitgeteilt, dass er demnächst Leitsätze veröffentlichen wird, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern sollen.
3.
Der Verfasser dieser Zeilen bestätigt aus vieljähriger Erfahrung, dass der jeweils zuständige Beschwerde-Ausschuss des Presserats äußerst sorgfältig, pflichtbewusst und erfahren diskutiert, abwägt und entscheidet. Sowohl die Interessen der Betroffenen als auch diejenigen der Redaktionen werden berücksichtigt. Dadurch, dass viele Erfahrene urteilen, kann sind Voruteilsentscheidungen weitgehend ausgeschlossen. Ausschussmitglieder entscheiden ohne

Beide waren der Meinung, dass sie zu oft zu Statischen Untersuchungen von einem Statistischen Landesamt herangezogen worden sind. Anmerkung: Diese Studien sind von Untersuchungen der Markt- und Sozialforschungsinstute zu unterscheiden.) Das Bundesverwaltungsgericht gab beiden in einem Urteil vom 15.3.2017, Az.: 8 C 6.16, Recht. Begründung:
Das Amt hat gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können.