Beide waren der Meinung, dass sie zu oft zu Statischen Untersuchungen von einem Statistischen Landesamt herangezogen worden sind. Anmerkung: Diese Studien sind von Untersuchungen der Markt- und Sozialforschungsinstute zu unterscheiden.) Das Bundesverwaltungsgericht gab beiden in einem Urteil vom 15.3.2017, Az.: 8 C 6.16, Recht. Begründung:
Das Amt hat gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können.