Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut zu Patientenverfügungen so entschieden, dass nur noch Spezialisten rechtswirksam formulieren können, nämlich:
Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.