So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Beschluss vom 21.3.2017, Az.: 3 L 293/17.NW.
Begründung:
Eine Maßnahme nach § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 FeV muss auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Es ist deshalb genau zu begründen, warum die Behörde für diesen Einzelfall aus besonderen Gründen annimmt, dass er erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abweicht. Im entschiedenen Fall fehlt eine solche Begründung und deshalb durfte konsequenterweise die Fahrerlaubnis nicht (nach § 11 FeV) entzogen werden.

Erläuterung:
Das Gericht entschied, wie alle Gerichte, nach den konkurrierenden § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 Fahrerlaubnis-VO-FeV und § 4 Abs. 5 StVG. Es lehnte es ab, in diesem Fall § 11 FeV anzuwenden. Nach § 4 StVG durfte die Fahrerlaubnis jedoch nicht entzogen werden.

Der Wortlaut der maßgeblichen Normen
§ 11 FeV bestimmt:
Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
..... 4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, ...
§ 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes legt dagegen das Punktesystem fest:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
1.... Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; 2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; 3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.