Der Presserat hat gestern die Richtlinie 12.1. zum Pressekodex zeitgemäß und praktisch entwickelt. Diese Richtlinie stellt nun fest:
Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Ansprechpartnerin
Anmerkungen
1.
Es vergeht keine Beschwerdeausschutz-Sitzung, in welcher Ziff. 12 des Pressekodex und diese Richtlinie 12.1 keine Bedeutung erlangten. Der Beschwerde-Ausschuss 3 (Datenschutz) bildet naturgemäß eine Ausnahme. Mitunter hatte der Zentralrat der Sinti und Roma im Paket 30 Beschwerden und mehr eingereicht. Nun hat sich das Schwergewicht verändert, wie sich jeder denken kann.
2.
Der Presserat hat ebenfalls gestern mitgeteilt, dass er demnächst Leitsätze veröffentlichen wird, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern sollen.
3.
Der Verfasser dieser Zeilen bestätigt aus vieljähriger Erfahrung, dass der jeweils zuständige Beschwerde-Ausschuss des Presserats äußerst sorgfältig, pflichtbewusst und erfahren diskutiert, abwägt und entscheidet. Sowohl die Interessen der Betroffenen als auch diejenigen der Redaktionen werden berücksichtigt. Dadurch, dass viele Erfahrene urteilen, kann sind Voruteilsentscheidungen weitgehend ausgeschlossen. Ausschussmitglieder entscheiden ohne