Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nach § 622 Abs. 3 BGB, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wurde jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, gilt in der Regel die längere Frist auch schon für die Probezeit. So entschieden hat das das Bundesarbeitsgricht in einem Urteil vom 23.3.2017 (Az.: 6 AZR 705/15).
Aus der Begründung:
Die - vorformulierten - arbeitsvertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus dieser Sicht ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Vertrags allein die nachlesbare Bestimmung maßgeblich.