Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute, das ist der Wirtschaftsverband der Markt- und Sozialforschungsgesellschaften, tagt heute in Berlin. Wichtigster "Tagesordnungspunkt" ist die Neuwahl des Vorstands.
Am Vortag, also gestern, hatten sich bereits die Vertreter der Mitglieder bereits zu Vorträgen und Diskussionen getroffen.

In Kanada werden Holzfäller gesucht. Ein kleiner, alter Mann bewirbt sich. „Wo haben sie bisher gearbeitet und Erfahrung gesammelt?”.- „In der Sahara.” - „Aber da gibt es doch gar keine Bäume!” -- „Jetzt nicht mehr.”
Quelle: Viel Spaß, Heft 14/17.

Sein kleiner Sohn hat eine Spritze bekommen. Der Vater fragt die Ärztin leutselig: „Und? Hat sich mein Junior wie ein Mann benommen?” - „Ganz im Gegenteil. Er war sehr tapfer!”
Quelle: SUPERillu, Ausgabe 19/2017

Fragt Ines Ihre neue Freundin: „Stimmt es, dass dein Mann ein sehr charmantes Wesen hat”? Die Freundin frustriert: „Ja, mich!”
Quelle: Freizeit Revue, 19/2017.

Gegen das Land, dessen Dienstaufsicht der Lehrer untersteht. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 9.5.2017 entschieden. Es hat das Land Hessen dazu verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt auf der Schulhomepage zu unterlassen (Az.: 11 U 153/16).
Begründung
Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berührt den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 Hessisches Schulgesetz). Die schulische Internetpräsenz stellt eine Art "virtuelle Visitenkarte" der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittelt. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfallen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers.

Gestern bekannt gegeben: BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16:
Der Leitsatz: „In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.”
Selbst wenn jemand trotz der Anonymisierung aufgrund seiner Sachkenntnisse das Urteil so lesen kann, als sei es nicht anonymisiert, ändert dies den Grundsatz nicht. Dazu der Beschluss:

Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschriften aber noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwärzung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststellen kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt hier: um welchen Fall der Anlageberatung es sich handelt. Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht ausschließen. Erforderlich wären vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten. Es obliegt den betroffenen Parteien, solche Interessen im Ausgangsverfahren vorsorglich im Hinblick auf eine künftige Veröffentlichung der Entscheidung oder die Erteilung von anonymisierten Abschriften an Dritte geltend zu machen und um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachzusuchen.”

Dieses Zauberwort erlaubt dem Arbeitgeber, einem 62-jährigen Mitarbeiter nach dessen 23-jähriger Betriebszugehörigkeit in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne Abmahnung fristlos zu kündigen.
Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 24.1.2017, Az.:3 Sa 244/16. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Geschichte
Anwälte suchen oft nach Urteilen für Fälle, bei denen nicht abgemahnt werden musste und fristlos gekündigt werden durfte. Deshalb hier noch die weitere Sachverhalts-Schilderung des Gerichts und die Urteilsbegründung. Es hätte bewertet werden können, dass dem Mitarbeiter das Unwort in den Mund gezaubert worden ist. Zu dem, wie sozial die Richter sich verhalten haben, und wie stark den Mitarbeiter das Urteil trifft, steht in dem Urteil offenbar nichts. Es gibt rechtmäßige Wege, auf denen ein Richter mit dem Mitarbeiter alleine sprechen kann.
Neben den Geschäftsführern arbeiteten dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte. Der Kläger verließ grußlos den Raum. Dabei hörte er, wie der eine Geschäftsführer das sinngemäß mit den Worten kommentierte: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“ Am nächsten Morgen kehrte der Kläger in das Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern, dass der Geschäftsführer F. B. gerne den Chef raushängen lasse, und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch.“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Mit dem Argument, es bestehe Meinungsfreiheit, kam der Anwalt des Mitarbeiters nicht durch. Das Gericht:
Die Äußerung des Klägers fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, da es sich um eine grobe Beleidigung handele. Die voran gegangenen Äußerungen der Geschäftsführer stellten keine ausreichenden Provokationen dar. Der Kläger handelte auch nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Affekt, sondern erst am nächsten Morgen.
Eine Abmahnung war im Streitfall aufgrund der fehlenden Einsicht und Entschuldigung des Klägers nicht erforderlich. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerrüttet, so dass eine Fortführung des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, so das Gericht.
Wie es mit dem Mitarbeiter weiter geht, ist unbekannt.

Jetzt wurde das Urteil des EuGH vom 4.5.2017, Az. C 339/15, bekannt gegeben. Beachtlich ist vor allem für die Berufsrechte aller EU-Staaten, dass es der EuGH kritisch sieht, wenn die Möglichkeit eingeschränkt wird, sich bei potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen zu fördern. Der EuGH wörtlich:
Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).”
Anmerkung:
Der vom EuGH beurteilte Fall betrifft eine starke (belgische) Einschränkung. Erfahrungsgemäß wird der EuGH die Rechtsprechung gegen Verbote erweitern.

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 20.12.2016 und 1.2.2017 (B-5120/2014 - Bildmarke; B-5182/2015 - Formmarke) wichtige Anforderungen an demoskopische Umfragen beschrieben. Diese Entscheidungen betreffen das Markenrecht. Die vom BVG beschriebenen Anforderungen gelten jedoch grundsätzlich, also für alle Rechtsgebiete aller Länder. Vgl. bitte ergänzend die Anmerkungen. Wörtlich hat das BVG ausgeführt:
„Eine demoskopische Umfrage hat grundsätzlich in einem neutralen Umfeld zu erfolgen. In casu wurde eine Umfrage an einem Ärztekongress in Deutschland durchgeführt, an welchem auch die Markenhinterlegerin mit ihren Produkten anwesend war. Es stellt sich zuerst die Frage, ob die unmittelbare Nähe zum Kennzeichnungsobjekt (d.h. zu den von der Markeninhaberin vertriebenen Prothesen) nicht zu Verzerrungen bei dem zu ermittelnden Kennzeichnungsgrad führte. Wird eine Umfrage im Ausland durchgeführt, so sind die Ergebnisse zudem nicht direkt auf den Schweizer Markt anwendbar. ... So können eine im Ausland bestehende Verkehrsdurchsetzung sowie lediglich das Ausland betreffende Belege für die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung in der Schweiz nicht mehr als eine Indizwirkung haben.”
Quelle: INGRES NEWS 4/2017
Anmerkungen
1.
Die schweizerische Praxis ist zur Durchführung demoskopischer Umfragen mindestens so weit fortgeschritten wie die deutsche. Zurück zu führen ist die Qualität der schweizerischen Praxis offenkundig stark auf die Arbeit des (schweizerischen) Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES), das unter anderem jedes Jahr den „Ittinger Workshop” zu kennzeichenrechtlichen Themen veranstaltet. Bei ihm treffen sich - für den Verf. dieser Zeilen beeindruckend - zwei Tage lang die im Kennzeichenrecht führenden Persönlichkeiten aus den Gerichten, Behörden, Unternehmen, Rechts- und Patentanwaltskanzleien sowie Hochschulen.
2. In der Schweiz wird die deutsche Institutserfahrung in der demoskopischen Forschung und Praxis stark heran gezogen.

Der Strafverteidiger Adam Ahmed hat aufgedeckt, dass das Münchener Schwurgericht - grob rechtswidrig und fahrlässig - für die Jahre 2012, 2014 und 2015 ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan „Recht” sprach. In einem 2015 verhandelten Verfahren gegen einen 29-jährigen Messerstecher hatte das Gericht erst auf die Besetzungsrüge Ahmeds einen Plan festgelegt, welcher Richter 2015 für welche Verfahren zuständig ist. Der BGH hat dies jetzt selbstverständlich als für zu spät erachtet und das in dem Verfahren ergangene Urteil wegen Verletzung des fundamentalen Rechts auf den gesetzlichen Richter aufgehoben. Das heißt: In allen Verfahren der Jahre 2012, 2014 und 2015 hat das Schwurgericht - entgegen der Verfassung und entgegen des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit - ohne „gesetzliche Richter” geurteilt. Was „eigentlich” gar nicht denkbar ist: Niemand, weder die Rechtsanwälte noch die Richter und die Justizverwaltung, die Geschäftsstelle eingeschlossen, hatten es bemerkt.
Anmerkungen:
1.
Dieses Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ist in Deutschland in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetz (GG) und im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Art.101 Abs.1 Satz 2 bestimmt:
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”
Das heißt insbesondere: Bereits im Voraus muss bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Es darf nicht vorkommen, dass ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan ein Rechtsstreit Richtern zugeteilt wird.
2.
Wie unfassbar stark sich die jahrelang unterlaufenen Fehler auswirken können, zeigt der richterliche Dezisionismus. Siehe zu ihm links die Suchfunktion unter „Dezisionismus”. Die in den U.S.A. besonders gepflegte Lehre des „Rechtsrealismus” befasst sich bis in die Details hinein damit, wie sich die richterliche Persönlichkeit, auch ihre Erfahrungen, Gewohnheiten, Neigungen sowie selbst Stimmungen zu einzelnen Tageszeiten, auf den einzelnen Rechtsstreit auswirken können.