Der Strafverteidiger Adam Ahmed hat aufgedeckt, dass das Münchener Schwurgericht - grob rechtswidrig und fahrlässig - für die Jahre 2012, 2014 und 2015 ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan „Recht” sprach. In einem 2015 verhandelten Verfahren gegen einen 29-jährigen Messerstecher hatte das Gericht erst auf die Besetzungsrüge Ahmeds einen Plan festgelegt, welcher Richter 2015 für welche Verfahren zuständig ist. Der BGH hat dies jetzt selbstverständlich als für zu spät erachtet und das in dem Verfahren ergangene Urteil wegen Verletzung des fundamentalen Rechts auf den gesetzlichen Richter aufgehoben. Das heißt: In allen Verfahren der Jahre 2012, 2014 und 2015 hat das Schwurgericht - entgegen der Verfassung und entgegen des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit - ohne „gesetzliche Richter” geurteilt. Was „eigentlich” gar nicht denkbar ist: Niemand, weder die Rechtsanwälte noch die Richter und die Justizverwaltung, die Geschäftsstelle eingeschlossen, hatten es bemerkt.
Anmerkungen:
1.
Dieses Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ist in Deutschland in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetz (GG) und im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Art.101 Abs.1 Satz 2 bestimmt:
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”
Das heißt insbesondere: Bereits im Voraus muss bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Es darf nicht vorkommen, dass ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan ein Rechtsstreit Richtern zugeteilt wird.
2.
Wie unfassbar stark sich die jahrelang unterlaufenen Fehler auswirken können, zeigt der richterliche Dezisionismus. Siehe zu ihm links die Suchfunktion unter „Dezisionismus”. Die in den U.S.A. besonders gepflegte Lehre des „Rechtsrealismus” befasst sich bis in die Details hinein damit, wie sich die richterliche Persönlichkeit, auch ihre Erfahrungen, Gewohnheiten, Neigungen sowie selbst Stimmungen zu einzelnen Tageszeiten, auf den einzelnen Rechtsstreit auswirken können.