Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Es entsteht für die Anwälte und die Justiz nur unnötiger Aufwand und Ärger, und Mandanten werden womöglich geschädigt, wenn sich Gerichte - wie hier das Landgericht Braunschweig - nicht an die gefestigte Rechtsprechung halten. Gut möglich, dass im Einzelfall Anwälte die Rechtsprechung nicht genügend kennen und zu Lasten der Mandanten aufgeben, wenn ihre Versicherung nicht rechtzeitig einschreitet.
Der BGH sah sich in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss gezwungen, 9. Mai 2017, Az.: VIII ZB 69/16, die bekannte Rechtsprechung in Leitsätzen zu wiederholen:
Im Wiedereinsetzungsverfahren darf der Berufungsführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm die beantragte Fristverlängerung gewährt wird. Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird.
Zur Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO merkt der BGH in seinem Urteil an:
1.
An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.
2.
Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlänge-rung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein.

Man kennt es ja schon, dass man nicht mehr mit einem Geschenk aufmerksam sein darf, ohne klären zu müssen, wer die anfallende Steuer zahlt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt noch "den Sack zugemacht". Damit war zu rechnen. Der BFH spricht sogar von einem "Steuergeschenk". Dieses Steuergeschenk muss versteuert werden. Nämlich:
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt, und er muss die freiwillige Zahlung auch noch versteuern. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2017, Az.: IV R 13/14.
Aus der Pressemitteilung des BFH:
Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt. Das Abzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Der Kollege zum Freund: „Sag mal, wolltest Du Dich nicht scheiden lassen?” - „Eigentlich ja, aber übers Wochenende ist unser Fernseher ausgefallen, und da habe ich meine Frau als sehr freundlichen und witzigen Menschen kennen gelernt.”
Quelle: Frau im Trend, 23/2017

Vorsicht: Es fällt auf, dass anscheinend verhältnismäßig oft Verfassungsbeschwerden, offenbar auch mit Hilfe von Experten, nicht genügend vorbereitet beim BVerfG erhoben werden. Gegenwärtig (am 7.6.2017) sind nach der Homepage des BVerfG allein die ersten sieben Verfassungsbeschwerden wegen mangelnder Vorbereitung gescheitert.
So zum Beispiel Beschluss vom 24.5.2017, Az. 2 BvQ 27/17:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen.”
Oder Beschluss vom 3. Juni 2017, Az. 1 BvQ 29/17:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. ... Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bzw. der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.
In der siebenten Entscheidung, Az. 2 BvR 93/16, Beschluss vom 17. Mai 2017, wurde dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde auferlegt.

Im entschiedenen Fall wollten die Eltern des Account einsehen. Entschieden hat das Kammergericht am 31.5.2017, Az.: 21 U 9/16.
Das Wichtigste aus den Gründen:
Das Telekommunikationsgesetz wurde zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen. Das Fernmeldegeheimnis wird jedoch in Art. 10 des Grundgesetzes geschützt und ist demnach eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergibt sich nicht nur eine Schutzpflicht des Staates, sondern auch eine Schutzpflicht der privaten Diensteanbieter. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.2009, Az. 2 BvR 902/06 erstreckt sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert sind. Der Grund: Der Nutzer ist schutzbedürftig, weil er nicht die technische Möglichkeit hat, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben werden. Dieser Grund gilt entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Ein Grundstückseigentümer ist nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) nicht verpflichtet, eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand zu dulden, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden. Die Vorschrift gelte nur für die Wärmedämmung von Altbauten, nicht aber für die von Neubauten. Die Frage nach der Verfassungskonformität der Vorschrift konnte der BGH danach offen lassen (Az.: V ZR 196/16).

Ein Satz umreißt, was als humboldtsches Bildungsideal erst Preußen groß gemacht und dann die universitäre Lehre und Forschung in Deutschland geprägt hat. So Cicero-Ausgabe 05/2017 im Editorial des Chefredakteurs Schwennicke unter der Überschrift: DER ERSTE LIBERALE. Der bis heute aktuelle Satz, - geschrieben hat ihn Wilhelm Humboldt als 25-Jähriger im Jahre 1972:
„Der wahre Zweck des Menschen ist die höchste und propotionierlichste Bildung seiner Kräfte zu einem Ganzen.”
Über die Suchmaschinen finden Sie einen Fundus an Zitaten und Sprüchen.

Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einer gestern bekannt gegebenen Entscheidung vom 2.6.2017, Az. V ZR 230/16.

Anmerkungen:
1.
Art. 47 Abs.1 BayAGBGB legt fest:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
2.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Wir wissen durch Zuschriften der Leser und Nutzer, dass das Thema der Grenzbepflanzung oft interessiert. Wir geben deshalb nachfolgend die Pressemitteilung wieder, welche der BGH zur Vorbereitung der Verhandlung publiziert hat:
„Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von mehr als 2 m geschnitten. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der zwischen den Grundstücken der Parteien gelegenen Mauer, zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Klageabweisung erreichen.
Der u.a. für Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat wird voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob bei Grundstücken in Hanglage die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Wuchshöhe der im Grenzbereich befindlichen Bepflanzung von dem Bodenniveau, auf dem die Pflanzen stehen, oder von dem (höheren bzw. niedrigeren) Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.”

Eine Frau hat Bauchweh. „Das ist der Blinddarm, der muss weg!”, so der Arzt. Später hat sie Halsschmerzen. Der Arzt: „Das sind die Mandeln, die müssen weg!” Nach längerer Zeit kommt sie wieder: „Herr Doktor, ich traue es mich kaum zu sagen, aber ich habe Kopfweh!”
Quelle: Angelehnt an FREIZEIT SPASS, Ausgabe 23/2017.
Anmerkung für diejenigen, die erst am Montag den Humor vom Montag lesen, zum Beispiel eine besonders gute Bürovorsteherin:
FOCUS ONLINE titelt am Sonntag, also einen Tag nach diesem Eintrag, garantiert rein zufällig:
„Kopfweh
... Es müssen nicht immer Schmerzmittel sein. ...Welche natürlichen Mittel gegen Kopfweh helfen.

Der Pilot meldet sich in der Maschine:
„Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte: Wir haben einen Entführer an Bord. Die gute: Er will nach Hawai!”
Quelle: GLÜCKS-REVUE Ausgabe 23/2017