Vorsicht: Es fällt auf, dass anscheinend verhältnismäßig oft Verfassungsbeschwerden, offenbar auch mit Hilfe von Experten, nicht genügend vorbereitet beim BVerfG erhoben werden. Gegenwärtig (am 7.6.2017) sind nach der Homepage des BVerfG allein die ersten sieben Verfassungsbeschwerden wegen mangelnder Vorbereitung gescheitert.
So zum Beispiel Beschluss vom 24.5.2017, Az. 2 BvQ 27/17:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen.”
Oder Beschluss vom 3. Juni 2017, Az. 1 BvQ 29/17:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. ... Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bzw. der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.
In der siebenten Entscheidung, Az. 2 BvR 93/16, Beschluss vom 17. Mai 2017, wurde dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde auferlegt.