Ein Grundstückseigentümer ist nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) nicht verpflichtet, eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand zu dulden, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden. Die Vorschrift gelte nur für die Wärmedämmung von Altbauten, nicht aber für die von Neubauten. Die Frage nach der Verfassungskonformität der Vorschrift konnte der BGH danach offen lassen (Az.: V ZR 196/16).