Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ähnliche Entscheidungen, wenn auch zu anderen Tieren, gibt es schon. Im Fokus steht die Ortsüblichkeit.
Nun hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Beschlüssen vom 14.06.2017 entschieden (Az.: 1 ME 64/17; 1 ME 66/17), dass eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer Pferdezucht vorerst vollzogen werden darf.
Die Begründung:
Das Gebiet sei ohnehin durch Tierhaltungen vorbelastet. Durch die nur das halbe Jahr anwesenden Pferde kämen keine unzumutbaren Gerüche hinzu.
. Ein Nachbareilantrag könne erst Erfolg haben, wenn Überwiegendes für die Annahme spreche, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte verletze. Das sei hier nicht der Fall. Der nach der GIRL maßgebliche Wert von 15% der Jahresstunden sei hier aus mehreren Gründen zugunsten der Pferdehaltung zu modifizieren. Vor allem: Pferde seien erstens nicht mit dem Gewichtungsfaktor 1, sondern aller Voraussicht nach nur mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 (wie etwa für Rinder) anzusetzen, weil sie deutlich geringere Geruchsemissionen verursachten als Schweine.

So das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 13.06.2017, Az. 2 A 1351/16. Schon am 16.12.2016 haben wir an dieser Stelle über zwei gleiche Entscheidungen des VG Frankfurt a.M. berichtet.
Nach der Beitragssatzung des WDR (wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten) können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten.
Begründung:
Grundrechte und Grundsätze verbieten im Bereich der Massenverwaltung eine solche Regelung nicht. Sie ist durch die Anforderungen der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Demgegenüber ist die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge.

Vor der Hochzeit schließen viele Paare einen notariellen Ehevertrag. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun einen Ehevertrag für nichtig erklärt, nach dem die Ehefrau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt hätte. Zudem sollte auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt werden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17 (NL).

Fronleichnam leitet sich vom mittelhochdeutschen Wort "vronlichnam" ab und bedeutet Fron (= Herrn) Leichnam, also „Leib des Herrn". Das Fronleichnamsfest geht auf eine Vision der Nonne Juliane von Lüttich zurück: Im Jahr 1209 hatte sie den Mond mit einem dunklen Fleck gesehen. Christus habe ihr erklärt, dass der Mond das Kirchenjahr bedeute, der dunkle Fleck das Fehlen eines Festes des Altarssakraments. Im Fokus steht die Eucharistie, die Umwandlung von Brot und Wein in Leib und Blut Christi. Vor allem in ländlichen Gegenden, aber auch in Städten wie München ist Fronleichnam immer noch ein gesellschaftliches Ereignis. Die Häuser entlang der Prozessionswege sind oft in ländlichen Gemeinden mit Fahnen, Girlanden und bunten Blumen geschmückt, meistens sind sind in den Straßen Altäre aufgebaut und aufwändig mit Blumenteppichen verziert. In München führt die Prozession durch die Innenstadt. An dem festlichen Zug nehmen traditionell Vertreter von Staat und Stadt, Studentenverbindungen und Ordensritter teil. Nach alter Tradition werden bei den Prozessionen Fahnen, Standarten, Bilder, Figuren und Leuchter mitgetragen. Seit der Reformation gibt es Konflikte um das Fronleichnamsfest. Ausgehend von Luther. Er bezeichnete es 1527 als das „schädlichste aller Feste“ und betrachtete die Prozessionen als unbiblisch und als Gotteslästerung. Die katholische Kirche reagierte auf dem von 1545-1563 tagenden Konzil von Trient, indem es das Fronleichnamsfest zu einer gegenreformatorischer Machtdemonstration bestimmte. Heute ist dieser Konflikt der Ökumene entsprechend - also der Bewegung, die das Gemeinsame der evangelischen und katholischen Kirchen betont - abgeflacht.

Wer kennt das Problem nicht? Überall kommt es auf. Das Urteil erlangt entsprechend über viele Rechtsgebiete und nicht nur als Kündigungsgrund Bedeutung.
Der Fall
Die Vereins-Geschäftsführerin der Landesverkehrswacht Sachsen hatte, wie es gerade auch immer wieder in Vereinen geschieht, ihre Aufgabe wohl selbstherrlich missverstanden.
Der Verein bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin.
Die Begründung
Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört, so das BAG. Deshalb liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, so das BAG entgegen der Vorinstanz, Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz.
Anmerkung
Der Senat konnte nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt und der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Zur Klärung wurde die Sache dementsprechend an das LAG zurück verwiesen.
Nebenbei: Abgetan hat das BAG auch den Einwand der Geschäftsführerin, der Präsidiumsbeschluss zur Kündigung sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 31.5.2017, Az. 4 U 204/16, ein in ZUM-RD 2017,161 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt: Ohne Zustimmung des Eigentümers der Ausstellungsobjekte oder des Hausrechtsinhabers dürfen nicht nur die von einem Museumsfotografen aufwändig erstellten Fotografien von Gemälden publiziert werden noch so genannte Knipsbilder, die ein Besucher in den Räumen des Museums selbst aufgenommen hat.
Zur Gleichstellung aller Fotos führt das Urteil aus:
„Die durch § 72 UrhG bewirkte Erweiterung und Gleichstellung des Lichtbildschutzes auf sämtliche Arten von Lichtbildern beruhte auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Lichtbildwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und Lichtbildern im Sinne des § 72 UrhG (damals § 82 UrhG) vermieden werden sollten. ...
Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass die Gleichstellung des Schutzes reiner Lichtbilder (ohne Schöpfungshöhe) eine Erweiterung des Schutzbereichs bewirkte.”
Zu den Rechtsgrundlagen führt das OLG Stuttgart unmittelbar unter anderem aus:
1, Das Eigentum an der (urheberrechtlich gemeinfreien) beweglichen Sache wird aber schon dann verletzt, wenn diese fotografiert wird.
2.
Die Klägerin (Museum) hat zudem einen vertraglichen Unterlassungsanspruch, denn die Parteien haben einen Besichtigungsvertrag abgeschlossen, der die Anfertigung von Fotografien verboten hat. Soweit sich der Beklagte insoweit auf eine ausdrückliche Ausnahmeerlaubnis berufen hat, ist er beweisfällig geblieben.
3.
Selbstverständlich betrifft dieses Urteil nicht nur die Enzyklopädie Wikipedia. Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen oder dem argumentum a maiore ad minus ist es umfassend heran zu ziehen.

Wann je wurde - wie zur Zeit - ein Bundesjustizminister kritisiert, zu viel zu produzieren? Haben sich nur zu viele starke Betroffene und Gegner zusammen gefunden? Dafür spricht das Eine oder Andere, wenn man sich die hauptsächlich kritisierenden Betroffenen und Gegner ansieht. Zunächst für die nächsten drei Wochen (Ende der Legislaturperiode) sind das:
1. Facebook, Twitter und weitere Giganten setzen ihre gesamten Lobby-Apparate gegen das geplante Gesetz gegen Hass und Hetze im Internet ein. Was diese Lobby-Arbeit mit allen Mitteln bedeutet, ist schon seit den Google-Angriffen gegen das Leistungsschutzrecht bekannt. Dieser Kampf gegen das Leistungsschutzrecht endet selbst heute noch nicht, obwohl die Volksvertretung schon längst ein Gesetz beschlossen hat. Nun wird zum „Netzwerkdurchsetzungsgesetz” heftig kritisiert: Für soziale Netzwerke sind Löschfristen geplant. Offenkundig strafbare Inhalte sollen bis in spätestens 24 Stunden getilgt werden. Sonst jedenfalls in sieben Tagen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro. Facebook verlangt am lautesten, dass möglichst weitgehend nicht die Netzwerke zuständig sein sollen, sondern nur die Gerichte.
2.
Das Urheberrecht für die Wissenschaft soll für die Verlage zum Teil existenzbedrohend, für Autoren einseitig teilweise vernichtend und zu stark demotivierend gelockert werden, damit digital verfügbare Materialien in Forschung und Lehre, Schulen und Bibliotheken leicht und günstig genutzt werden können.
3.
Der Entwurf zu einem Gesetz gegen Wohnungseinbrecher wird nicht nur von der Opposition, sondern auch von Datenschützern angegriffen. Die Datenschützer wenden sich dagegen, dass Einbrüche in Privatwohnungen in die Liste zur Vorratsdatenspeicherung kommen sollen und nach diesem Gesetz genutzt werden dürfen.

Ein Ehepaar darf nur noch zu bestimmten Zeiten auf der eigenen Terrasse rauchen. Dies hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 8.6.2017 entschieden und damit anders als die Vorinstanz einer Klage von Nachbarn weitgehend stattgegeben (Az.: 1 S 451/15).
Ausführlicher:
Der Fall
Die Nachbarn hatten beklagt, dass ihnen der Rauch direkt in die Wohnungen ziehe und sie nachts nicht mehr bei offenem Fenster schlafen könnten.
Begründung des Urteils
Jeder hat das Recht, rauchfrei zu wohnen. Aber es muss abgewogen werden. Mit dem Urteil wurde eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund abgeändert, nach der es keine Einschränkungen für das Raucher-Ehepaar gegeben hätte.
Die Abwägung durch das LG Dortmund ergab einen Raucher-Stundenplan rund um die Uhr:
Auf der Terrasse darf drei Stunden lang geraucht werden, gefolgt von einem ebenso langen Rauchverbot.

Ein Ehepaar hat Streit. Die Frau hält plötzlich inne; sie will Frieden: „Gut, du hast recht. Ich bin voll und ganz Deiner Meinung.” - Der Mann in seiner Wut: „Das nützt Dir gar nichts. Ich habe meine Meinung inzwischen geändert.”
Quelle: Erfahrung

Der Wirt zu einer Frau in seinem Lokal: „Was schneiden Sie denn da aus der Zeitung aus?” Die Frau: „Einen Bericht über eine Frau, die ihren Mann umgebracht hat, weil er immer ihre Taschen durchstöbert hat.” Wirt: „Und was wollen sie damit machen?” Frau: „Den Bericht in meine Tasche stecken!”
Quelle: nach Frau im Trend 24/2017.