Wer kennt das Problem nicht? Überall kommt es auf. Das Urteil erlangt entsprechend über viele Rechtsgebiete und nicht nur als Kündigungsgrund Bedeutung.
Der Fall
Die Vereins-Geschäftsführerin der Landesverkehrswacht Sachsen hatte, wie es gerade auch immer wieder in Vereinen geschieht, ihre Aufgabe wohl selbstherrlich missverstanden.
Der Verein bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin.
Die Begründung
Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört, so das BAG. Deshalb liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, so das BAG entgegen der Vorinstanz, Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz.
Anmerkung
Der Senat konnte nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt und der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Zur Klärung wurde die Sache dementsprechend an das LAG zurück verwiesen.
Nebenbei: Abgetan hat das BAG auch den Einwand der Geschäftsführerin, der Präsidiumsbeschluss zur Kündigung sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.