Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 16. März 2017, Az. I ZR 13/16, entschieden, dass auskunftspflichtig nach § 4 der Landespressegesetze auch juristische Personen des Privatrechts sind, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht.
Staatsanwaltschaften dürfen die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 4.8.2017, Az. 1 S 1307/17.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem gestern bekannt gegebenen Urteil anhand vieler Details sehr, sehr umfangreich dazu geäußert, dass die Wortmarken Medicon-Apotheke und MediCo Apotheke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwechslungsfähig sind. Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16. Die Leitsätze:
Der Bescheid erging gegen den Strom- und Gaslieferanten Energy2day. Bei der Bundesnetzagentur hatten sich rund 2.500 Verbraucher über Werbeanrufe der Energy2day GmbH beschwert. Nichts genutzt hat dem Unternehmen, dass es nicht selbst angerufen hat, sondern mit Hilfe vieler Subunternehmer aus dem In- und Ausland.
Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne der Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht der Nachbarn. Dies hat das Amtsgericht München mit einem Urteil vom 12.01.2017 klargestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: 233 C 29540/15).
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