Staatsanwaltschaften dürfen die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 4.8.2017, Az. 1 S 1307/17.

Begründung
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 3 Landespressegesetz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts geht in diesem Falle vor. Es ist nicht erkennbar, so das Gericht, dass die Strafvorwürfe inhaltlichen Bezug zu der Ausübung beruflicher Pflichten durch einen Rechtsanwalt haben. (14 Fälle des Erwerbs von Kokain und das Herstellen eines Kontakts zwischen den beiden Betäubungsmittellieferanten, in dessen Folge es zu zwei Verkäufen von Betäubungsmitteln gekommen sei.) Eine individualisierende Berichterstattung kann zu einem Ansehensverlust für den Angeschuldigten führen, der möglicherweise nicht wiedergutzumachen ist.