Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne der Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht der Nachbarn. Dies hat das Amtsgericht München mit einem Urteil vom 12.01.2017 klargestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: 233 C 29540/15).

Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzten die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhalte auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger könnten daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, so das Urteil.
Die Kläger könnten auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Durch diesen Eingriff bestehe die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringe und/oder Frostschäden entstehen, betonte das Gericht.