Entschieden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21.7.2017 - Az. I-9 U 35/17.

Der Fall
Das OLG stellte fest: Es treten, so der gerichtlich bestellte Sachverständige, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"-Blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstrecken sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauern bis zu zwei Stunden am Tag an.
Begründung
Die Kläger haben gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung und künftige Unterlassung der von der auf dem Hausdach der Beklagten montierten Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkung auf ihr Grundstück. Die Nutzung ist wesentlich beeinträchtigt. Aus § 906 BGB ergibt sich keine Duldungspflicht. Die gegenteilige Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, die beanstandete Nutzung sei ortsüblich (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB) treffe nicht zu. Eine Ortsüblichkeit der Nutzung könne sich hier nicht aus einer gewandelten Vorstellung im Bereich des Umweltschutzes und des ökologischen Bewusstseins ergeben.