Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Während des Werbespots für Blumen sagt ein Sprecher: 'Kaufen Sie noch heute einen Strauß Rosen für die Frau, die sie lieben!' - 'Typisch' kommentiert Frau Lehmann, 'an Verheiratete denkt niemand!' ”

So bedeutend das gestern vom Bundesgerichtshof zugunsten von Suchmaschinen erlassene Urteil auch ist; es lässt sich in einem Satz zum Ausdruck bringen. Er findet sich am Ende der Pressemitteilung des BGH vom 21.9.2017:

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist auf Anfrage des Zehnten Senats von seiner bisherigen Auffassung, dass sich ein Arbeitnehmer lt. § 106 der Gewerbeordnung grundsätzlich nicht über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts hinwegsetzen dürfe, abgerückt. Dies geht aus einem Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14.09.2017 hervor (Az.:5 AS 7/17).

Der Deutsche Presserat hat seine Entscheidungen vom 12., 13. und 14. September 2017 bekannt gegeben. Am bedeutendsten werden die Beschlüsse zu G 20 sein:

Bilder von Armaturenbrett-Kameras, also Dashcams, dürfen zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwendet werden. Es wird nicht in die Intims- oder Privatsphäre anderer Verkehrsteilnehmer eingegriffen. So hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 geäußert; Az. 13 U 851/17.

Die Entscheidung betrifft einen Eilantrag zur Hauptverhandlung im Schlecker-Strafverfahren. Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 1 BvR 1741/17.

Ein Mitarbeiter zu seinem Arbeitskollegen: „Was hast du eigentlich gemacht, bevor du geheiratet hast?” Kollege: „Na ja, eigentlich immer nur das, was ich wollte.”

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat ihren Teil zur Verrohung der Sitten beigetragen. Sie hat das von Künast initiierte Ermittlungsverfahren gegen die Äußerung eines Facebook-Nutzers: „Man sollte Dich köpfen” eingestellt.

Die 37-Jährige australische Hollywood-Schauspielerin Rebel Wilson hatte bereits im Juni 2017 dem Grunde nach erfolgreich geltend gemacht, sie sei 2015 durch Lügen über ihr Alter, ihre Herkunft, ihren ersten Namen und ihr Aufwachsen in Sydney in acht Artikeln der vom Hause Bauer verlegten australischen Zeitschriften "Women's Weekly" und "OK" verleumdet worden („schwere Beschädigung des Rufs als rechtschaffende Schauspielerin”). Nun entschied gestern, am 13.9.2017, in Melbourne ein Richter (John Dixon) vom Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Victoria über die Höhe des Anspruchs. Wie sich der Betrag von 4,5 Mio. errechnet, ergibt sich nicht eindeutig aus den bis jetzt vorliegenden Berichten. Richtig ist wohl: 3.917.472 austr. Dollar für entgangene Rollen und die weitere Differenz für immateriellen Schaden („allgemeiner Schaden”).