Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Arbeitgeber (hier: Gemeinde), der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017 entschieden (Az.: 9 Sa 42/17).
Betroffene Online-Unternehmen können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in jedem Fall im Land ihres Firmensitzes auf Schadenersatz klagen; Urteil vom 17.10.2017, Az.: C-194/16. Ist das Unternehmen hauptsächlich in einem anderen EU-Staat tätig, muss es dort klagen. Die Gerichte im Mitgliedstaat der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit können am besten beurteilen, ob und in welchem Umfang geschädigt worden ist und noch wird.
Ein Weg, der über ein Privatgrundstück führt und nicht als öffentlicher Weg gewidmet ist, kann nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung wie ein öffentlicher Weg anzusehen sein, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers und nach allgemeiner Meinung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt worden ist. Dies bekräftigt das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 19.06.2017, Az. 5 U 20/16. Im entschiedenen Fall sah es die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gegen das Urteil ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 208/17 die Revision anhängig.
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