Urteil des Europäischen Gerichtshofs von gestern, 12.10.2017, Az.: C-289/16.

Der Fall
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beklagt, dass die Kamin und Grill Shop GmbH in ihrem Internet-Versand auch Biogewürze vertrieb, aber keinem Kontrollsystem angeschlossen war. Sie bot u.a. verschiedene Gewürzmischungen unter der Bezeichnung "Bio-Gewürze" zum Verkauf an. Zu dieser Zeit, Dezember 2012, war dieser Online-Händler noch nicht dem Kontrollsystem nach der Verordnung unterstellt.Der Bundesgerichtshof hat den Fall an den EuGH verwiesen.
Hintergrund
Die VO (EG) Nr. 834/2007 will sicherstellen, dass ökologische/biologische Erzeugnisse im Einklang mit den unionsrechtlichen Produktionsanforderungen erzeugt werden. Deshalb unterliegen die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen grundsätzlich auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs solcher Erzeugnisse einem von den Mitgliedstaaten einzuführenden Kontrollsystem. Dieses Kontrollsystem soll für jedes Erzeugnis die Rückverfolgbarkeit auf allen diesen Stufen erlauben, um insbesondere den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellt worden sind. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme. Er erlaubt es den Mitgliedstaaten, Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht diesem Kontrollsystem zu unterstellen.
Begründung
Art. 28 Abs. 2 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung "direkt" an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolge.
Die Anwendung der Melde- und Kontrollvorschriften auf den Online- oder Versandeinzelhandel erscheint gerechtfertigt, da die Lagerung der Erzeugnisse – in der Regel in nicht geringen Mengen – und die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung bürgen, das nicht als generell gering eingestuft werden kann.