Der Fall

Das Oberverwaltungsgericht Münster schildert den rechtserheblichen Sachverhalt so:
Die Klägerin betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteil­nehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Regist­rierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abge­gebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss.
Die Entscheidung
Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig; Urteil vom 19.10.2017. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Bewertungen für alle Nutzer des Portals ohne Einschränkungen einsehbar sind (Az.: 16 A 770/17).
Die rechtliche Begründung
Die Kfz-Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Wenn abgewogen wird, überwiegt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar ist.