Finanzgerichts Münster vom 14.07.2017, Az.: 6 K 2606/15 F.

Zum Fall
Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt und das FG erkannten diese Aufwendungen nicht an.
Begründung
Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum sind zwar betrieblich veranlasst. Dennoch greift das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer. Eine ärztliche Notfallpraxis, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen ist, liegt nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Vielmehr müssen die Patienten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren.
Auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit ist nicht deshalb zu verzichten, weil der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist. Durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung kann eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Da der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen, sind die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.
Revision
Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig.