Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Mann geht zum Pfarrer und fragt: „Sagen Sie mal, ist das eigentlich eine Sünde, am Sonntag Golf zu spielen?“ Antwortet der Pfarrer: „So wie SIE spielen. ist es immer eine Sünde…!“

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen müssen Nachbarn in der Regel als zumutbar hinnehmen; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, Urteil vom 17.10.2017 (Az.: 1 C 11131/16.OVG).

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293).

Am 16. April 2016 haben wir an dieser Stelle über eine Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft berichtet. Bis zum BGH war die Antragstellerin erfolglos. Das BVerfG hat jetzt jedoch die Sache zurück verwiesen, weil Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Berufsfreiheit, verletzt sei. Beschluss vom 22.10.2017, Az. 1 BvR 1822/16. Die Begründung im Kern: Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird Art. 12 GG nicht gerecht. Die Schlussfolgerung haben die Vorgerichte als selbstredend aus dem nachfolgend aufgeführten und weiterem Sachverhalt gezogen - wir zitieren aus unserer Meldung vom 16.4.201:

Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.

Unterlegen ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 20.09.2017, Az.: 7 B 16.1319. Der Fall:

Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2017, Az.: 922 Ds 421 Js 195386/15.