Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16
Begründung
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden können, sondern in einer Wechselwirkung stehen. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. So schon früher der BGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000, Az. X ZR 150/98. Dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt, vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 Az. IV ZR 260/11, kann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden. Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführun-gen zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Anmerkung
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, musste sie der BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.