Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten. Es soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen.
Häufig schon haben wir an dieser Stelle aufgeführt, dass Kennzeichnungen wie „Promotion” oder „sponsered by” oder „präsentiert von” nicht ausreichen, um Werbung zu kennzeichnen. Siehe zu Einzelheiten bitte links in der Suchfunktion, unter anderem unter „Anzeige”. Zuletzt wurde am 20.12.2017 hier über die Entscheidung des Dt. Presserats zu „Debattenportal” berichtet. Dieser Aufzählung ist nach einem Urteil des OLG Celle vom 8.6.2017 Az. 13 U 53/17 und einem Urteil des Kammergerichts vom 11.10.2017 Az. 5 W 221/17 die Kennzeichnung #Ad hinzu zu fügen.
Mit einer Milliardenklage geht der U.S.-Musikverlag Wixen Music Publishing in den USA gegen Spotify wegen Verletzung von Urheberrechten in 11.000 Fällen vor. Wixen macht geltend, Spotify sei mit den Urheberrechten der Songschreiber und der Verlage ein Milliardenunternehmen geworden, ohne Lizenzen zu zahlen oder sonst eine Vergütung. Für jedes Lied verlangt Wixen eine Entschädigung in Höhe von 150.000 Dollar, also 125.000 Euro.
Ein Online-Portal ermöglicht lokalen Vereinen und Parteien nach einer Registrierung das eigenständige Einstellen von Pressemitteilungen, die es als „Inhalte Drittanbieter“ kennzeichnet. Für diese Nutzerbeiträge ist die Redaktion in einem entschiedenen Fall wegen Volksverhetzung nach Richtlinie 2.7 des Pressekodex verantwortlich. Sie hatte einen Verstoß auch selbst erkannt.
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