Die Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet ist den Nachbarn zumutbar; Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23.10.2017, Az.: 4 K 419/17.NW.

Der Fall
Das Grundstück der Klägerin ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut, das auf der Grenze zum Grundstück der zum Verfahren beigeladenen Nachbarin steht. Die Beigeladene hält auf ihrem Grundstück unter anderem zur Eiergewinnung einige Hühner. Dazu nutzt sie einen 3,30 Meter mal zwei Meter großen Hühnerstall, der an ihre Scheune grenzt. Er ist circa drei Meter von der grenzständigen Hauswand der Klägerin entfernt, in der sich vier Fenster befinden.
Begründung
Die genehmigte Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet. Dieses dient auch der Unterbringung von Tierhaltungsanlagen. Die genehmigte Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn auf dem Grundstück der Beigeladenen muss in dem faktischen Dorfgebiet grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Dabei ist unerheblich, ob es sich dabei um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handelt, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter sind auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen.
Anmerkung
Es handelt sich um einen der Fälle, in denen sehr wahrscheinlich jedes andere deutsche Gericht genauso geurteilt hätte. Die Rechtsprechung ist gefestigt. Rechtsanwälte, die anders beraten, schaffen nur unnötig Streit und haften, meint der Verf. dieser Zeilen.