Häufig schon haben wir an dieser Stelle aufgeführt, dass Kennzeichnungen wie „Promotion” oder „sponsered by” oder „präsentiert von” nicht ausreichen, um Werbung zu kennzeichnen. Siehe zu Einzelheiten bitte links in der Suchfunktion, unter anderem unter „Anzeige”. Zuletzt wurde am 20.12.2017 hier über die Entscheidung des Dt. Presserats zu „Debattenportal” berichtet. Dieser Aufzählung ist nach einem Urteil des OLG Celle vom 8.6.2017 Az. 13 U 53/17 und einem Urteil des Kammergerichts vom 11.10.2017 Az. 5 W 221/17 die Kennzeichnung #Ad hinzu zu fügen.

Quelle: in Anlehnung an Der Spiegel