Nach den bei uns eingehenden Anfragen, interessieren Nachbarschaftsfragen oft auch Wirtschaftsanwälte.

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die - einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen - Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies die Aufstellung eines Trampolins nicht.
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2017, Az.: 485 C 12677/17 WEG.
Aus der Begründung
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Nutzung des Gartens als „Ziergarten” vor, ist der Begriff des Ziergartens in Abgrenzung zu dem Begriff „Nutzgarten” zu verstehen.
2. Während der Nutzgarten hauptsächlich Nahrungsmitteln, wie Kräutern, Obst und Gemüse dient, handelt es sich bei dem Ziergarten um einen Garten, in dem Pflanzen nicht der Nahrungsgewinnung, sondern lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen.
3. Es gehört zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen.
4. Dementsprechend dürfen in einem Ziergarten (nicht aber in einem Nutzgarten) Kinder spielen und Spielgeräte (hier ein Trampolin) aufgestellt werden.
5. Ein nicht einbetoniertes oder sonst fest in dem Boden verankertes Trampolin stellt keine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar.
Anmerkung
Wie stets, gilt auch für dieses Recht das Gebot der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme. Siehe dazu insbesondere das Buch: Schweizer, Recht in Garten und Nachbarschaft, 3. Aufl., Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis. D.h., die gegenläufigen Interessen müssen abgewogen werden. Deshalb heißt es im Urteil, dass nicht „übermäßig gestört” werden darf. Wer ein Trampolin aufstellt, ist demnach verpflichtet, darauf achten, dass er in jeder Beziehung nicht mehr stört, als es sein Recht erfordert.