Soeben bekannt gegeben: Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 7.12.2017 für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, Az.: 15 K 1122/16.