Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Walter beschließt am zweiten Weihnachtsfeiertag, auf einem anderen Golfplatz zu spielen, wo man ihn nicht kennt. Er möchte feststellen, ob es anderswo besser läuft. Da er auf diesem Platz neu ist, nimmt er sich einen Caddy. Nach einer furchtbaren Runde mit zahllosen Luftschlägen, Slices und Fehlputts sagt er zu seinem Caddy: "Ich bin wohl der schlechteste Golfer der Welt!"
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, ist höher zu werten als das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK, wenn der Äußernde die Worte „Fuck you raping bastard“ zusammen mit einem entstellenden Foto des Betroffenen in einem sozialen Netzwerk postet. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR in Straßburg, Urteil v. 7.11.2017 Az. 24703/15.
Wieder ist - wie beispielsweise früher schon mit „Promotion” oder „sponsered by” oder „präsentiert von”- ein Versuch gescheitert, Werbung zu verschleiern. Der Presserat hat in diesem Monat TAGESSPIEGEL Online wegen eines Verstoßes gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex gerügt. Das Portal hatte eine Werbung der deutschen Zuckerwirtschaft ( Überschrift „Vom Umgang mit Zucker“ der Initiative „Schmeckt Richtig!“) auf einem „Debattenportal“ veröffentlicht. Es reichte auch nicht aus, am Ende der Seite unter dem Stichwort „Partnerangebot“ zu verdeutlichen, dass sämtliche Inhalte der Seite ein „Angebot des Anzeigenpartners” sind.
Ein mustergültiges Beispiel für das Markenrecht im In- und Ausland. Die Bezeichnungen "Davoser" und "Davoser Schlitten" sind im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von Schlittenkonstruktion als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnungen zu qualifizieren. Das Appelationsgericht Basel-Stadt hat am 1.6.2017 ausgeführt, Az. BES.2017.58 – AG.2017.436:
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