Wieder ist - wie beispielsweise früher schon mit „Promotion” oder „sponsered by” oder „präsentiert von”- ein Versuch gescheitert, Werbung zu verschleiern. Der Presserat hat in diesem Monat TAGESSPIEGEL Online wegen eines Verstoßes gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex gerügt. Das Portal hatte eine Werbung der deutschen Zuckerwirtschaft ( Überschrift „Vom Umgang mit Zucker“ der Initiative „Schmeckt Richtig!“) auf einem „Debattenportal“ veröffentlicht. Es reichte auch nicht aus, am Ende der Seite unter dem Stichwort „Partnerangebot“ zu verdeutlichen, dass sämtliche Inhalte der Seite ein „Angebot des Anzeigenpartners” sind.

Anmerkungen
1.
Richtlinie 7.1 zum Pressekodex stellt klar:
Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
2.
Der Pressekodex und seine Richtlinien regeln die Berufsethik. Das gleiche Ergebnis ergibt sich im entschiedenen Fall aus den Landespressegesetzen, die allesamt weitgehend wörtlich übereinstimmend festlegen:
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
3.
Siehe bitte zu Promotion, sponsered by, präsentiert von: links in der Suchfunktion unter diesen Begriffen.