Der Ablehnungsantrag der Fraktion der AfD gegen einen Verfassungsrichter wurde vom Thüringer Verfassungsgerichtshof am 6.12.2017 als begründet beurteilt, Az.: VerfGH 24/17).

Begründung
Rechtlich genügt, dass ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Zwar führt allein der Umstand, dass das Mitglied des VerfGH die Facebook-Seite einer Gruppe, die sich für ein Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre einsetzt, "geliked" hat, nicht zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit. Wohl jedoch eine Gesamtbetrachtung: Der Eintrag blieb aufrechterhalten, nachdem die Fraktion der AfD einen Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der neuen Regelungen zum Wahl-, Eintragungs- und Stimmrechtsalter gestellt hatte. Außerdem wird auf der Facebook-Seite des Richters auf seine richterliche Tätigkeit hingewiesen; mittelbar auch auf ein bundesverfassungsgerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Richter am Sozialgericht Gotha.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof weist auch auf das Abstimmungsergebnis von 8:1 hin.