Die Lärmschutzverordnung der Insel Spiekeroog und das darin enthaltene Feuerwerksverbot mit Bußgeldandrohung sind nicht zu beanstanden. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.11.2017, Az.:2 Ss (OWi) 323/17.

Begründung
Die Lärmschutzverordnung der Insel und das darin enthaltene Feuerwerksverbot sind rechtswirksam. Das Verbot dient ersichtlich der Vermeidung von Lärm. Dass die Inselgemeinde daneben auch ihre Naturnähe zum Ausdruck bringen will, ist unschädlich. Auch das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit Andersdenkender ist nicht verletzt, zumal - so das OLG Oldenburg - in der Lärmschutzverordnung für Einzelfälle die Möglichkeit von Ausnahmen von dem Verbot vorgesehen ist.