Gericht der Europäischen Union, EuGH, Urteil vom 05.12.2017, Az.:T-893/16.

Verloren hat Xiaomi, ein auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisiertes chinesisches Unternehmen.
Aus der Begründung
Die erfassten Waren oder Dienstleistungen sind identisch oder ähnlich. Der Unterschied, der zwischen den Zeichen wegen des zusätzlichen Buchstabens am Anfang von MI PAD besteht, reicht nicht aus, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen. Das Publikum nimmt an, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen (bzw. von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) stammen, und die angemeldete Marke MI PAD die ältere Marke IPAD nur abwandelt.
Anmerkung
Interessant ist, dass der EuGH recht genau auf englisch-sprachig und nicht englisch-sprachig eingeht:
„In klanglicher Hinsicht weisen die Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn das englischsprachige Publikum würde das Präfix „mi“ wahrscheinlich als das englische Possessivpronomen „my“ auffassen und das „i“ in MI PAD deshalb genauso aussprechen wie das in IPAD. Das nicht englischsprachige Publikum würde das „i“ in MI PAD und IPAD wohl gleich aussprechen. In begrifflicher Hinsicht weisen die beiden Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen neutralen Grad an Ähnlichkeit auf. Den gemeinsamen Bestandteil „pad“ würde das englischsprachige Publikum nämlich als Tablet-PC verstehen, die Bestandteile „mi“ und „i“ hingegen als Präfixe, die den gemeinsamen Bestandteil „pad“ kennzeichnen, ohne dessen semantische Bedeutung wesentlich zu verändern. Für das nicht englischsprachige Publikum hingegen hätte der gemeinsame Bestandteil „pad“ überhaupt keine Bedeutung, so dass die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit für diesen Teil des Publikums keine bestimmte semantische Bedeutung haben.”