Ein mustergültiges Beispiel für das Markenrecht im In- und Ausland. Die Bezeichnungen "Davoser" und "Davoser Schlitten" sind im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von Schlittenkonstruktion als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnungen zu qualifizieren. Das Appelationsgericht Basel-Stadt hat am 1.6.2017 ausgeführt, Az. BES.2017.58 – AG.2017.436:

Angesichts der umfassend durchgesetzten Gattungsbezeichnung 'Davoser' wird auch eine entsprechende Beschriftung des Schlittens mit dem Zeichen 'Davos' durch das Publikum auf die (sich als Assoziation aufdrängende) Bezeichnung der fraglichen Schlittenkonstruktion bezogen und gerade nicht von diesem Aspekt der Gattungsbezeichnung gelöst, mit einer eigenständigen Bedeutung versehen und damit wieder als Hinweis auf die geografische Herkunft aufgefasst."