Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht München I hat heute um 13.30 Uhr eine weitere
einstweilige Verfügung gegen Frau von Heute (Springer Verlag) zugunsten Frau im
Trend (Senator Verlag Offenburg) erlassen. Das Heft ist heute früh
erschienen.
Wir meinen, dass der Verlag jetzt erst recht sogar wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ersatzpflichtig ist. Die neue
einstweilige Verfügung können Sie hier abrufen. Die erste einstweilige Verfügung ist genau vor
einer Woche erlassen worden. Sie können die erste einstweilige Verfügung in
dieser Rubrik unter dem 28. April nachlesen.
Die Zusammenhänge haben wir in
dieser Rubrik am 26. April dargestellt. Hinzukommt nun, dass „Frau von Heute”
heute mit einem weiteren Heft erschienen ist, bei dem für die Schrift nur eine
andere Farbe gewählt worden ist. Die Abwandlung können Sie der einstweiligen
Verfügung von heute im Vergleich zu dem Heft entnehmen, das wir in dieser Rubrik
unter dem 28. April ins Netz gestellt haben.
Der Arbeitsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen den Mitarbeiter rechtswirksam verpflichten, private Fahrten unter Alkoholeinfluss zu unterlassen. Das Bundessozialgericht hat ein Urteil der Vorinstanz mit der Begründung aufgehoben, dass bei einem Berufskraftfahrer diese vertragliche Verpflichtung rechtswirksam ist und das Arbeitsamt bei einer Kündigung das Arbeitslosengeld sperren darf. Az.: B 11 AL 69/02 R.
Das OLG Köln hat einen Fall beurteilt, wie er immer wieder
vorkommt:
Der „Dienstherr” kündigt überhastet, der Prozess läuft für den
Dienstherrn schlecht, und jetzt wird fieberhaft versucht, Kündigungsgründe zu
finden und nachzuschieben. Der beliebteste nachgeschobene Grund ist - so auch im
Fall des OLG Köln - Spesenbetrug. Das OLG Köln hat den nachgeschobenen Grund
nicht schwer gewichtet, weil sich der Dienstherr gar nicht um die Abrechnungen
gekümmert hätte, wäre er zufrieden gewesen.
Der Grundgedanke des Urteils
läßt sich verallgemeinern, meinen wir: Maßgeblich ist bei nachgeschobenen
Gründen, wie bedeutend ein Vorgang ohne schon anhängiges Verfahren für den
Dienstherrn war oder gewesen wäre.
Nicht auseinandergesetzt hat sich das
Gericht mit der Frage, ob der gleiche Vorgang bei einem negativ beurteilten
Mitarbeiter als Kündigungsgrund herangezogen werden darf, wenn er bei einem
sonst gut arbeitenden Mitarbeiter außer Acht gelassen wird.
Muss ein
Betriebsrat zur Kündigung gehört werden, dann kann der Grund von vornherein
nicht nachgeschoben werden (weil sich diese Anhörung für die bereits erklärte
Kündigung nicht nachholen läßt).
Das Az. des OLG Köln: 19 U 38/02.
Ein gutes Beispiel bietet ein Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einem eheblichen Teil ein Urteil der
Vorinstanz aufgehoben hat. Die Leitsätze zu diesem Urteil:
1. Kosten für die
Auswechslung von Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine
Betriebskosten i.S. der Nr. 11 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO.
2.
Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i.S. von § 7 II
HeizKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich
der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von
verschleißanfälligen Kleinteilen (z.B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber
die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
3. Die Kosten
der Leihe von Thuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer
Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter
umlegbar.
4. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen
eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll
sein Bestreiten nicht als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich
angesehen werden.
Hier können
Sie das Urteil nachlesen.
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