Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Landgericht München I hat heute um 13.30 Uhr eine weitere einstweilige Verfügung gegen Frau von Heute (Springer Verlag) zugunsten Frau im Trend (Senator Verlag Offenburg) erlassen. Das Heft ist heute früh erschienen.
Wir meinen, dass der Verlag jetzt erst recht sogar wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ersatzpflichtig ist. Die neue einstweilige Verfügung können Sie hier abrufen. Die erste einstweilige Verfügung ist genau vor einer Woche erlassen worden. Sie können die erste einstweilige Verfügung in dieser Rubrik unter dem 28. April nachlesen.
Die Zusammenhänge haben wir in dieser Rubrik am 26. April dargestellt. Hinzukommt nun, dass „Frau von Heute” heute mit einem weiteren Heft erschienen ist, bei dem für die Schrift nur eine andere Farbe gewählt worden ist. Die Abwandlung können Sie der einstweiligen Verfügung von heute im Vergleich zu dem Heft entnehmen, das wir in dieser Rubrik unter dem 28. April ins Netz gestellt haben.

Der Arbeitsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen den Mitarbeiter rechtswirksam verpflichten, private Fahrten unter Alkoholeinfluss zu unterlassen. Das Bundessozialgericht hat ein Urteil der Vorinstanz mit der Begründung aufgehoben, dass bei einem Berufskraftfahrer diese vertragliche Verpflichtung rechtswirksam ist und das Arbeitsamt bei einer Kündigung das Arbeitslosengeld sperren darf. Az.: B 11 AL 69/02 R.

Das OLG Köln hat einen Fall beurteilt, wie er immer wieder vorkommt:
Der „Dienstherr” kündigt überhastet, der Prozess läuft für den Dienstherrn schlecht, und jetzt wird fieberhaft versucht, Kündigungsgründe zu finden und nachzuschieben. Der beliebteste nachgeschobene Grund ist - so auch im Fall des OLG Köln - Spesenbetrug. Das OLG Köln hat den nachgeschobenen Grund nicht schwer gewichtet, weil sich der Dienstherr gar nicht um die Abrechnungen gekümmert hätte, wäre er zufrieden gewesen.
Der Grundgedanke des Urteils läßt sich verallgemeinern, meinen wir: Maßgeblich ist bei nachgeschobenen Gründen, wie bedeutend ein Vorgang ohne schon anhängiges Verfahren für den Dienstherrn war oder gewesen wäre.
Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage, ob der gleiche Vorgang bei einem negativ beurteilten Mitarbeiter als Kündigungsgrund herangezogen werden darf, wenn er bei einem sonst gut arbeitenden Mitarbeiter außer Acht gelassen wird.
Muss ein Betriebsrat zur Kündigung gehört werden, dann kann der Grund von vornherein nicht nachgeschoben werden (weil sich diese Anhörung für die bereits erklärte Kündigung nicht nachholen läßt).
Das Az. des OLG Köln: 19 U 38/02.

Ein gutes Beispiel bietet ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einem eheblichen Teil ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben hat. Die Leitsätze zu diesem Urteil:
1. Kosten für die Auswechslung von Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten i.S. der Nr. 11 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO.
2. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i.S. von § 7 II HeizKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z.B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
3. Die Kosten der Leihe von Thuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar.
4. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden.
Hier können Sie das Urteil nachlesen.