Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
kann der Bundesgerichtshof erkennen, - schon
gar nicht bei seinen eigenen Richtern. Az.: XI ZR 322/01.
Im neuesten Fall
vertrat ein Richter am Bundesgerichtshof auf einem Forum, die den Banken
günstige Ansicht, dem „Spuk der Gegenansicht müsse ein Ende bereitet werden”.
Hinter dem Forum standen Banken. Der Richter wurde selbstverständlich für seinen
Vortrag finanziell honoriert. Ausgerechnet der Senat, dem der Richter angehörte,
hatte den Grundsatzprozess zur Gegenansicht zu entscheiden. Wie sollte sich ein
Anwalt in der mündlichen Verhandlung bei solchen Ankündigungen noch
„waffengleich” mit der Problematik und dem Gericht auseinandersetzen können?
Die Kommentare und Lehrbücher wimmeln nur so von ähnlichen Entscheidungen.
Dabei reicht es nach dem Gesetz für eine Ablehnung aus, „dass ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
zu rechtfertigen”.
RA E. Schneider wendet sich in einem Kurzkommentar in dem
neuen Heft 8/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht” gegen diese
BGH-Entscheidung.
Zu den von Schneider geäußerten Bedenken kommt hinzu:
Referenten können, wenn sie referieren, erfahrungsgemäß durchaus an einer
Atmosphäre des Wohlwollens interessiert sein. So gut wie jeder Referent bemüht
sich um eine positive Stimmung. Wer hat nicht schon beobachtet, dass Referenten
am freundlichsten und gefälligsten in ihren eigenen Seminaren auftreten?
Und
man konnte durchaus von Referenten schon den Satz hören, dass sie Honorare aus
Seminaren oder Einigungsstellen-Verfahren für die Finanzierung von Urlauben fest
einkalkulieren. Dahinter steckt sicher stets ein guter Wille, und kein Richter
wird sich bewusst manipulieren lassen. Er wird immer annehmen, dass er über der
Sache steht. Daher rühren auch die vielen Entscheidungen, die eine Besorgnis der
Befangenheit ablehnen. Nur:
Erst gestern hat die F.A.Z. zu dem Streit über
die Erhöhung der Abgeordetendiäten in Kiel an das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Funktionszulagen für
Abgeordnete erinnert. Die Begründung des BVerfG: Auf Grund solcher zusätzlicher
Verdienstmöglichkeiten bestehe die Gefahr, dass Abgeordnete aus wirtschaftlichen
Gründen Funktionen übernehmen, die sie eigentlich nicht übernehmen sollten. Sind
Abgeordnete nicht so gute Menschen wie Richter? Warum soll bei Abgeordneten eine
Gefahr bestehen, bei Richtern dagegen nicht?
Wo doch, wie ein Richter in der
Deutschen Richterzeitung in einem anderen Zusammenhang berichtet hat, der
Richter nach eigenem Gutdünken entscheidet und „nur in der Begründung so getan
wird, als habe der Richter die Entscheidung aus dem Gesetz entnommen”. Wenn
unbestimmte Begriffe wie „berechtigte Interessen”, „schutzwürdige Belange”,
„Treu und Glauben” liegt es sowieso auf der Hand, dass jeder grundsätzlich nach
seinem eigenen Rechtsgefühl entscheiden kann. Die Rechtsmethodiker wissen, dass
die meisten Streitfälle erlauben, nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden. Ein
anderer Richter hat dementsprechend in der Neuen Juristischen Wochenschrift
völlig zutreffend festgehalten: „Ach, der Richter ist so frei!” Der
amerikanische Rechtsrealismus befasst sich konsequenterweise damit, wie eine
Partei ein Gericht am besten für sich einnimmt. Vielleicht eben durch
Einladungen in seriöser, gediegener, großzügiger Atmosphäre. -- Zu diesem
Dezisionismus der Juristen finden Sie bei uns in der Rubrik: „Rechtsanwalt=Hellseher” weiteres Material.
Das meint das OLG Köln in einem Urteil zum Anwaltssuchservice „AdvoGarant”. Das OLG Köln begründet seine Ansicht damit, dass der verständige Verbraucher mit der Bezeichnung Garant keine besondere, über das Übliche hinausgehende Gewähr für besondere Güte oder Qualität verbinde. Az.: 6 U 130/02.
Wie wär's mit „Rechtsgarant”? Bei
„ErfolgsGarant” würde das OLG Köln vermutlich dann aber doch einschränken.
Wieder einmal zeigt sich, wie problematisch es sein kann, wenn aufgrund „eigener
Sachkunde” angenommen wird, dass kein rechtserheblicher Teil in einem bestimmten
Sinne auffasse.
Wer erinnert sich nicht an diese BILD-Aktion im Juni vergangenen Jahres? Das Landgericht Essen hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass sie das Verbot von Sonderveranstaltungen verletzt hat, also § 7 Abs.1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Az.: 45 0 98/02.
Ist bei Verbrauchsgüterverkäufen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Versender enthaltene Klausel „Erfüllungsort ist der Sitz des Versenders” rechtswidrig? Das Landgericht Bad Kreuznach hat diese Frage in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zum Entsetzen der Branche bejaht. Az.: 3 O 202/02. Diese Frage gewinnt zusätzlich dadurch Bedeutung, dass sich der Erfüllungsort auf den Gerichtsstand auswirken kann. Das Gericht begründet seine Rechtsansicht damit, dass der Verbraucher-Käufer gerade nicht die Verbraucherrisiken tragen solle. Gegen dieses Urteil wendet sich an entlegener Stelle, im neuesten Heft 8/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht Kommentare”, Prof. Mankowski.
Wer gehofft hatte, statt der Opt-in- setze sich doch noch die Opt-out-Lösung durch, muss umdenken. Die EU-Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation
schreibt für alle Mitgiedsstaaten vor, dass Werbe-E-Mails grundsätzlich nur
zugesandt werden dürfen, wenn der Empfänger zuvor zugestimmt hat.
Diese
EU-Richtlinie muss zwar erst noch - bis zum 31. Oktober 2003 - in nationales
Recht umgesetzt werden. Da die Richtlinie aber ohnehin im Ergebnis nur der von
den deutschen Gerichten schon heute überwiegend zum deutschen Recht vertretenen
Auslegung folgt, geht es lediglich noch darum, Reste der Mindermeinung hinfällig
zu machen. Die deutsche Rechtsprechung hat das Verbot ja sogar bereits über die
geschäftliche Werbung hinaus auf die Informations-E-Mails politischer Parteien
ausgedehnt. Über das Urteil des Landgerichts München I, das gegenwärtig in
Fachzeitschriften bekannt gemacht wird, haben wir schon berichtet; das Az. des
LG München I-Urteils: 33 0 17030/02.
In der FOCUS-Ausgabe 19/2003, die Sie
ab morgen am Kiosk erhalten können, kündigt AOL-Geschäftsführer Laurent Klagen
gegen Versender von Massenwerbemails an.
Für den 8. Mai wird in den Mitteilungen der Kammer und des Anwaltvereins das Referat von Rechtsanwalt Prof. Schweizer mißverständlich mit dem Titel „Die virtuelle Kanzlei” angekündigt. Richtig heißt es: „Presse- und Medienrecht unter besonderer Berücksichtigung der Thematik virtuelle Kanzlei”. Die zweistündige Vorlesung beginnt um 18.00 Uhr c.t., Hauptgebäude Hörsaal 109.
Gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs.
2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt auch derjenige, der eine
Kundenliste vom Unternehmen erhalten hatte, sie dann aber zweckentfremdet. So
entschied der Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 119/00.
Das OLG Koblenz als
Vorinstanz hatte angenommen, die Versendung von Einladungsschreiben an Kunden
des ersten Unternehmens sei nicht anstößig.
Hauptproblem ist in der Praxis,
dem früheren Mitarbeiter die Verwertung der Kundenliste nachzuweisen. Im
entschiedenen Fall behauptete ein zu einem anderen Händler übergelaufener
„Weinberater”, er habe eine größere Zahl von Kunden unter Zuhilfenahme des
Telefonbuchs rekonstruiert. Der BGH bewertete diesen Sachvortag als
Schutzbehauptung, weil „es für die Tatsache, dass der Weinberater das
Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine
andere nachvollziehbare Erklärung gibt, als die, dass er die (mindestens 200)
Namen zuvor aus der Kundenkartei in seine von ihm selbst gefertigten
Aufzeichnungen übertragen hatte”.
So nebenbei: Der Weinberater wechselte zu
einem Händler, der für mitgebrachte Kunden eine Zusatzprovision von 15 %
zugesagt hatte (was vermutlich die BGH-Richter zusätzlich gegen diese Aktion
eingenommen hat).
Geheinisverrat wird mit einer Freitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der BGH hat sich jedoch nicht mit dem
Srafrechtsteil befasst, sondern mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 17
Abs. 2 UWG.
wird heute von der F.A.Z. auf der Medien-Seite geadelt. Michael Hanfeld stellt die
zugunsten Huberts „Frau im Trend” gegen „Frau von Heute” aus dem Hause Springer
erlassenen einstweiligen Verfügungen von Grund auf in den Gesamtzusammenhang der
„Liste mit Zeitschriften, die einander ähneln und irgendwann einmal ihren
Ursprung nahmen in einem der Verlage von Burda”.
Huberts „Lisa” folgten
„Laura” aus dem Bauer-Verlag und „Lea” vom Klambt Verlag. Der noch von Senator
Burda geschaffenen Zeitschrift „mein schöner Garten” folgten „Flora” aus dem
Hause Gruner+Jahr und viele weitere Konkurrenten. Den Spezialtiteln wie „Lisa
Wohnen&Dekorieren” entsprachen andere wie „Bild der Frau
Wohnen&Gestalten”, wobei „Bild der Frau” wiederum in anderer Hinsicht
Ursprungsrechte geltend gemacht hat, mit juristischen Anträgen in einstweiligen
Verfahren aber gescheitert ist.
Damit uns nicht falsche Objektivität
vorgeworfen werden kann: Huberts Reise durchs Copy-Land begleitet juristisch
seit einem Jahrzehnt insgesamt unsere Kanzlei. Sachbearbeitender Anwalt für die
einstweiligen Verfügungsverfahren der letzten Wochen in Hamburg, München und
Köln ist Marcus M. Herrmann.
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