Ist bei Verbrauchsgüterverkäufen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Versender enthaltene Klausel „Erfüllungsort ist der Sitz des Versenders” rechtswidrig? Das Landgericht Bad Kreuznach hat diese Frage in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zum Entsetzen der Branche bejaht. Az.: 3 O 202/02. Diese Frage gewinnt zusätzlich dadurch Bedeutung, dass sich der Erfüllungsort auf den Gerichtsstand auswirken kann. Das Gericht begründet seine Rechtsansicht damit, dass der Verbraucher-Käufer gerade nicht die Verbraucherrisiken tragen solle. Gegen dieses Urteil wendet sich an entlegener Stelle, im neuesten Heft 8/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht Kommentare”, Prof. Mankowski.
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